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Liebe Kolleginnen und Kollegen,  

ich ärgere mich zunehmend über die säumigen und ungerechtfertigten Honorarkürzungen durch das Sozialgericht für die Erstellung von Befundberichten. Üblicherweise erhalte ich Schreiben mit folgendem Hinweis zur Kostenerstattung:  

 „Für Ihren Bericht werden Sie auf Antrag nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) entschädigt. Die Pauschalentschädigung für einen vollständigen Befund- und Behandlungsbericht beträgt 25,00 EUR, bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit bis zu 55,00 EUR (Nr. 200, 201 der Anlage zu §10 JVEG). Sofern das Gericht eine kurze gutachterliche Äußerung anfordert, erhält der Arzt 45,00 EUR, bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit bis zu 90,00 EUR (Nr. 202, 203 der Anlage zu §10 JVEG).“  

Berücksichtigt man die Betriebskosten einer Praxis von ca. 70 %, bleiben von den 25 € gerade einmal 7,50 € übrig – das liegt unter dem gesetzlichen Mindestlohn und ist kaum verhältnismäßig, insbesondere im Vergleich zu den Kosten einer amtlichen Beglaubigung (die nur Stempel & Unterschrift erfordert).  

In den letzten Monaten wurde mir – wenn überhaupt – nur die Vergütung nach Nr. 200 der Anlage 2 des § 10 JVEG gewährt, obwohl meine Berichte häufig umfangreich sind:  
- Auswertung fachübergreifender Befunde (Allgemeinmedizin, Lymphologie, Gefäßchirurgie, Rheumatologie, Orthopädie, Kardiologie, Radiologie)  
- Darstellung komplexer Krankheitsverläufe mit detaillierter Analyse vorangegangener Therapien  
- Interpretation umfangreicher diagnostischer Unterlagen  

Daher meine Fragen an euch:  
1. Welche Erfahrungen habt ihr mit der Honorierung nach JVEG gemacht?  
2. Kommt es auch bei euch zu ungerechtfertigten Honorarkürzungen?  

Automatisierungslösung für den Befundbericht-Export  
Da meine Beschwerden bislang unbeantwortet bleiben, habe ich eine automatisierte Lösung entwickelt:  
- Eine Briefvorlage erstellt, die einen standardisierten „Befundschein“ generiert.  
- Alle relevanten Befunde und Karteieinträge werden exportiert und als Anlage beigefügt.  

Nun meine technische Frage:  
Gibt es eine Möglichkeit, diesen Export über eine Aktionskette in Tomedo zu automatisieren, sodass alle Befunde direkt ausgedruckt und mit dem generierten Befundschein verschickt werden können? 

Falls jemand Interesse an meiner Briefvorlage hat oder eine Lösung für die Automatisierung kennt, freue ich mich über den Austausch!  

Beste Grüße, 

Christian Klaproth

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2 Antworten

Hallo Christian,

die 25€ werden im Saarland meist gezahlt. Allerdings bekomme ich andauernd das Porto gestrichen, da ich das direkt über Internetmarke mit tomedo auf die Rechnung drucke oder das Amt ist der Ansicht, dass ein geringeres Porto ausreichend wäre bzw ich mehrere Schreiben von einem Tag zusammen fassen könne. Letztes finde ich fast schon amüsant, da man teils 5 einzelne Anfragen vom Landesamt an einem Tag erhält.

Wie hast du das automatisiert gelöst? Problem bei uns ist, dass die Patienten oft mit mehreren Problemen bei uns waren. Die kommen z.B. im August mit Kniebeschwerden rechts, dann im Oktober mit Rückenschmerzen und im November wieder mit Kniebeschwerden rechts. Hier habe ich noch keine vernünftige, automatisierte Lösung gefunden, dies jeweils mit entsprechender Anamnese und Befund geordnet nach Körperregion ohne nachträgliche Korrektur in einen Brief zu bekommen.
Beantwortet vor von (31.3k Punkte)
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Bei mir geht es um Anfragen vom Landessozialgericht. Landesamt macht weniger Probleme.

Das Gericht fordert immer einen Befundbericht an, ohne genaue Fragestellung. Mitunter sind die Akten aber sehr umfangreich und die Krankheitsbilder sehr komplex.
Zur Beantwortung habe ichmr  folgende Briefvorlage erstellt:

Aktenzeichen: $[regex \b[A-Z]?\d{1,3}\s*[A-Z]?\d{1,3}/\d{2}\b x DOK 1 _ _ NN NNJN NNNN _ K _]$


 

An die zuständige Stelle,

Sie haben eine Befundmitteilung gemäß JVEG angefordert. Auftragsgemäß erhalten Sie nachfolgend den entsprechenden Befundschein für $[ca_patientinfo]$.

Diagnosen:
$[x (DDI;DIA) _ _ _ JJ NNJN NN0N mitICDauchAbgesetzteDiagnosen U _]$

Anzahl der Kontakte: $[c BES]$
Behandlungen $[x BES inf _ inf NJ NNJN NNNB invTimemitICD U 0]$

Alle erhobenen Befunde sind in der Anlage als Kopie beigefügt.

Falls Sie weiterführende Informationen benötigen, bitten wir Sie, einen Befundbericht gemäß Nr. 201 JVEG anzufordern. Bitte geben Sie dabei konkret an, auf welche Problemstellung sich die Auskunft beziehen und für welchen Zeitraum die Auswertung der Patientenakte erfolgen soll.

Sollten darüber hinaus spezifische Fragen im Rahmen des ausführlichen Berichts geklärt werden müssen, ist die Erteilung eines Gutachtenauftrags nach Nr. 202 bzw. 203 erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

 

$[unterschriftArzt]$

$[arztname]$

$[fusszeile]$

Zu dem Schreiben exportiere ich als Anlage sämtliche Befunde, indem ich die Akte auf den Desktop exportiere und drucke sämtliche Befunde aus - jede Kopie 050€. 

Ich bekomme ja niemals eine gezielte Fragestellung, weiß also nicht was die brauchen. Bislang habe ich immer nett einen ausführlichen Befundbericht geschickt, das mache ich jetzt nicht mehr. 

Ich suche jetzt nur nach der Möglichkeit, den Export der Akte im Rahmen der Aktionskette zu automatisieren, dann könnten das meine MFA alles alleine machen, wenn das Schreiben reinkommt. Wir scannen das ein und legen es als Karteieintrag mit demKürzel DOK ab. Regex liest dann das Aktenzeichen aus und schreibt es in die Briefvorlage.

Lieber Herr Klaproth,

mich ärgert das auch enorm und just in dieser Woche ist mir der Kragen geplatzt.

Weiter unten finden Sie mein Schreiben an das hiesige Versorgungsamt. Gerne werde ich Sie auf dem Laufenden halten bezüglich der Antworten und weiteren Schritte.

Da ich hier in Gießen auch im Ärztenetz als stellv. Vorstandsvorsitzender fungiere, habe ich mit meinem Netz auch abgesprochen, dass, für den Fall, dass die Argumentation abgelehnt wird durch den Rechtsberater des Amtes, wir uns als Ärztenetz mit einem Anwalt an das Verwaltungsgericht wenden werden um die Zulässigkeit des Abrechnens von §10, Abs 3 ein für alle Mal klären zu lassen. Im Falle eines positiven Ausgangs für uns Ärzteschaft wäre das natürlich übertragbar auf andere Länder und Verwaltungsbezirke.

Analog ist das Urteil dann auch auf Abrechnungen bei Sozialgerichten und dem ÄD-AFA anwendbar, da alle nach JVEG bezahlen.

In meinem Fall ist es jetzt so, dass ich meine Rechnungsverwaltung mit Teilbeträgen versehen habe und entsprechend Mahnungen über die Restbeträge an das VersAmt geschickt habe.

Zusatz: ich packe immer alle Befunde in eine einzige PDF mit Bericht und Rg. und verschicke diese verschlüsselt an das VersAmt oder Sozialgericht. In der 2. Mail schicke ich dann den Code. Als Betreff verwende ich immer das GZ oder AZ. Damit ist eine eindeutige Zuordnung gewährleistet und der hessische Datenschutzbeauftragte billigt dieses Verfahren. Bei der elektronischen Übermittlung der Unterlagen kommt dann §7, Abs 3 zur Abrechnung mit einem Höchstbetrag von 5,00 €. Ansonsten verwenden Sie eben klassisch die Anzahl der Befundkopien + Porto.

Eine Rechnung sieht dann bei mir so aus:

Ziffer 200: Erstellen des Befundberichtes: 25,00 €

§10, Abs. 3: Aktenrecherche, Exzerption und Befundbereitung: 60 min = 80,00 € oder 30 min = 40,00 € oder oder oder

§ 7, Abs 3: elektronische Übersendung: 1,50 € pro Kopie, max 5,00 €

Ich berichte gerne weiter, wie der juristische Verlauf sein wird.

Viele Grüße, O. Hanemann


Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen
    

- Abteilung Abrechnung -

Südanlage 14A


35390 Gießen



Sehr geehrte Damen und Herren, 

betrifft:        Ihre Abrechnungsänderungen


Bezug:        1.) §12 Abs. 2 VfG-KOV
        2.) §100 Abs. 1 SGB X
        3.) JVEG: §10, Abs. 1 und 3
        4.) JVEG: §10, Abs. 2

Zu 1.) §12 Abs. 2 VfG-KOV regelt die Zulässigkeit des Versorgungsamtes, medizinische Befunde einholen zu dürfen

Zu 2.) regelt die Auskunftspflicht der Ärztinnen und Ärzte

Zu 3.)
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

Anlage 2: Nr. 200

Die Definition der Leistung 200 umfasst den Akt des Erstellens des Befundberichtes (= Schreibarbeit). Im Durchschnitt liegt dies bei ca. 30 Minuten.

Die Erstellung des Befundberichtes ist NUR möglich, wenn eine entsprechende Aktenrecherche und Befundauswahl im Vorfeld stattfinden konnte. Ein Befundbericht lässt sich NIEMALS allein aus dem Kopf oder per Knopfdruck erstellen. Insbesondere bei Erstanträgen und mehreren Erkrankungen nehmen Aktenrecherche und Exzerption/Zusammenfassung der Krankheitsgeschichte mindestens 30 min bis 2 Stunden in Anspruch! Genau dafür ist §10, Abs. gesetzlich vorgesehen!

Zu 4.)
(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

GoÄ, Abschnitt O:
§4, Absatz 2, Satz 1: die Leistung ist durch den Arzt persönlich zu erbringen
§4, Absatz 2a: keine Doppelberechnung
§4, Absatz 3: Inkludierung von Praxiskosten
§4, Absatz 4: siehe Absatz 3: keine Extraberechnung von inkludierten Praxiskosten
§10: Berechnung von Auslagen (Kopien und Porto)
§ 7: Entschädigungen für Reise- und Besuchskosten
§12: Rechnungserstellung und Fälligkeiten der Vergütung

Zusammenfassung:

Die durch Sie vorgenommenen Streichungen der Vergütung nach § 10 JVEG Absatz 2 und 3 sind rechtswidrig.
Für den Fall, dass Ihnen eine Rechtsgrundlage vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Kostennoten nach JVEG §10, Abs. 2 und 3 keine Anwendung finden, bitte ich Sie, mir diese Rechtsverordnung zukommen zu lassen.



Mit freundlichen Grüßen,


Oliver Hanemann

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