Lieber Herr Klaproth,
mich ärgert das auch enorm und just in dieser Woche ist mir der Kragen geplatzt.
Weiter unten finden Sie mein Schreiben an das hiesige Versorgungsamt. Gerne werde ich Sie auf dem Laufenden halten bezüglich der Antworten und weiteren Schritte.
Da ich hier in Gießen auch im Ärztenetz als stellv. Vorstandsvorsitzender fungiere, habe ich mit meinem Netz auch abgesprochen, dass, für den Fall, dass die Argumentation abgelehnt wird durch den Rechtsberater des Amtes, wir uns als Ärztenetz mit einem Anwalt an das Verwaltungsgericht wenden werden um die Zulässigkeit des Abrechnens von §10, Abs 3 ein für alle Mal klären zu lassen. Im Falle eines positiven Ausgangs für uns Ärzteschaft wäre das natürlich übertragbar auf andere Länder und Verwaltungsbezirke.
Analog ist das Urteil dann auch auf Abrechnungen bei Sozialgerichten und dem ÄD-AFA anwendbar, da alle nach JVEG bezahlen.
In meinem Fall ist es jetzt so, dass ich meine Rechnungsverwaltung mit Teilbeträgen versehen habe und entsprechend Mahnungen über die Restbeträge an das VersAmt geschickt habe.
Zusatz: ich packe immer alle Befunde in eine einzige PDF mit Bericht und Rg. und verschicke diese verschlüsselt an das VersAmt oder Sozialgericht. In der 2. Mail schicke ich dann den Code. Als Betreff verwende ich immer das GZ oder AZ. Damit ist eine eindeutige Zuordnung gewährleistet und der hessische Datenschutzbeauftragte billigt dieses Verfahren. Bei der elektronischen Übermittlung der Unterlagen kommt dann §7, Abs 3 zur Abrechnung mit einem Höchstbetrag von 5,00 €. Ansonsten verwenden Sie eben klassisch die Anzahl der Befundkopien + Porto.
Eine Rechnung sieht dann bei mir so aus:
Ziffer 200: Erstellen des Befundberichtes: 25,00 €
§10, Abs. 3: Aktenrecherche, Exzerption und Befundbereitung: 60 min = 80,00 € oder 30 min = 40,00 € oder oder oder
§ 7, Abs 3: elektronische Übersendung: 1,50 € pro Kopie, max 5,00 €
Ich berichte gerne weiter, wie der juristische Verlauf sein wird.
Viele Grüße, O. Hanemann
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen
- Abteilung Abrechnung -
Südanlage 14A
35390 Gießen
Sehr geehrte Damen und Herren,
betrifft: Ihre Abrechnungsänderungen
Bezug: 1.) §12 Abs. 2 VfG-KOV
2.) §100 Abs. 1 SGB X
3.) JVEG: §10, Abs. 1 und 3
4.) JVEG: §10, Abs. 2
Zu 1.) §12 Abs. 2 VfG-KOV regelt die Zulässigkeit des Versorgungsamtes, medizinische Befunde einholen zu dürfen
Zu 2.) regelt die Auskunftspflicht der Ärztinnen und Ärzte
Zu 3.)
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.
Anlage 2: Nr. 200
Die Definition der Leistung 200 umfasst den Akt des Erstellens des Befundberichtes (= Schreibarbeit). Im Durchschnitt liegt dies bei ca. 30 Minuten.
Die Erstellung des Befundberichtes ist NUR möglich, wenn eine entsprechende Aktenrecherche und Befundauswahl im Vorfeld stattfinden konnte. Ein Befundbericht lässt sich NIEMALS allein aus dem Kopf oder per Knopfdruck erstellen. Insbesondere bei Erstanträgen und mehreren Erkrankungen nehmen Aktenrecherche und Exzerption/Zusammenfassung der Krankheitsgeschichte mindestens 30 min bis 2 Stunden in Anspruch! Genau dafür ist §10, Abs. gesetzlich vorgesehen!
Zu 4.)
(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.
GoÄ, Abschnitt O:
§4, Absatz 2, Satz 1: die Leistung ist durch den Arzt persönlich zu erbringen
§4, Absatz 2a: keine Doppelberechnung
§4, Absatz 3: Inkludierung von Praxiskosten
§4, Absatz 4: siehe Absatz 3: keine Extraberechnung von inkludierten Praxiskosten
§10: Berechnung von Auslagen (Kopien und Porto)
§ 7: Entschädigungen für Reise- und Besuchskosten
§12: Rechnungserstellung und Fälligkeiten der Vergütung
Zusammenfassung:
Die durch Sie vorgenommenen Streichungen der Vergütung nach § 10 JVEG Absatz 2 und 3 sind rechtswidrig.
Für den Fall, dass Ihnen eine Rechtsgrundlage vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Kostennoten nach JVEG §10, Abs. 2 und 3 keine Anwendung finden, bitte ich Sie, mir diese Rechtsverordnung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Oliver Hanemann