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Liebes Tomedo Team,

beim Buchen der Ziffer 404 wird immer ein Fehler ausgegeben, dass für die Leistung keine Grundleistung vorhanden ist. Nun ist es laut GOÄ aber so, dass die 404 durchaus als Zusatzleistung zur Ziffer 424 zulässig ist. Handelt es sich hierbei um einen "Bug" oder ist das etwas, was man evtl. selbst korrigieren kann/muss? Im letzteren Fall - was passiert nach einem Update der GOÄ durch ein Software-Update?

Vielen Dank
Volker Pauli

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2 Antworten

Beste Antwort

Um die Leistung 404 abzurechnen, muss man für diese eine Grundleistung definieren. Auf einer Seite ist die Leistung 424  keine direkte GL für 404, aus anderer ist 401 eine GL aber nicht neben 424 abrechenbar. Da die Grundleistungen rekursiv definiert sind, können Sie als GL für die Leistung nach der Ziffer 404 nicht die Leistung 401 sondern eine von den Grundleistungen für 401 nehmen, z.B. 410 (mit Angabe des untersuchten Organs).

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Das ist kein Bug und die Fehlermeldung ist völlig korrekt.

Die Leistung nach der Ziffer 404 ist ein Zuschlag zu Doppler-sonographischen aber nicht zu Echokardiographischen Leistungen. Die Grundleistung zu 404 ist die Leistung 401, die selbst eine Zusatzleistung zu den sonographischen Leistungen nach Nummern 410-418 ist, und nicht u.a. neben der Leistung 424 berechnungsfähig ist.

Für die echocardiographische Leistung nach der Ziffer 424 gibt es eigene Zuschläge 405, 406, die aber schon in oben angezeigter Rechnung enthalten sind.

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Hallo Frau Pavlyukevich,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich habe zum Thema folgenden Artikel (https://www.buedingen-med.de/blog/2017/07/28/goae-zuschlag-nach-ziffer-404-neben-doppler-untersuchungen-und-424/) gefunden: 

Kein Zuschlag ohne triftigen medizinischen Grund

Der Zuschlag 404 wurde eigens für 423 oder 424 geschaffen und beschreibt einen fakultativen Zusatz. Wird der Zuschlag neben 423 oder 424 berechnet, gibt es dafür einen triftigen medizinischen Grund. Schließlich erzeugt ein UKG mit Frequenzspektrumanalyse ein anderes Resultat als ein solches ohne.

423/424 mit 404 haben umschreibt daher ein in sich geschlossenes, eigenständiges Leistungsziel.

Werden beispielsweise innerhalb derselben Sitzung zusätzlich die hirnversorgenden Gefäße entsprechend der Ziffer 645 untersucht, bleibt es trotzdem für die Ziffer 424 beim Zuschlag 404.

Reklamationen diesbezüglich können Ärzte beantworten, indem sie darauf verweisen, dass sie in derselben Sitzung zwei Körperregionen mit unterschiedlichem Leistungsziel nach grundsätzlich verschiedenen Verfahren untersucht haben.

 

Der Ansatz des auf den ersten Blick angezweifelten Zuschlags entspricht dem tatsächlichen Ablauf, ist medizinisch notwendig und damit nicht zu beanstanden.

 

Hier noch ein entsprechender Artikel (http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-c-nichtgebietsbezogene-sonderleistungen/problematischer-zuschlag/) der Bundesärztekammer:

In diesem Sinne ist auch das Wort „neben“ bei den Leistungen nach Nr. 401 ff. GOÄ zu verstehen. Werden, wie im genannten Fall, verschiedene sonographische Grundleistungen in unterschiedlicher Technik an unterschiedlichen anatomischen Zielregionen erbracht, zum Beispiel Echokardiographie nach Nr. 424 GOÄ mit zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse nach Nr. 404 GOÄ und Duplex-sonographische Untersuchung der hirnversorgenden Gefäße, ist der Zuschlag nach Nr. 404 GOÄ mit Bezug auf Nr. 424 GOÄ berechnungsfähig, auch wenn daneben in der Liquidation für die Duplex-sonographischen Untersuchungen der hirnversorgenden Gefäße die Gebührenpositionen 410, 420 (dreimal) und die Nr. 645 GOÄ berechnet wurden.

Aus beiden geht meiner Meinung nach hervor, dass die 404 durchaus neben 424 berechnet werden darf, wenn eine entsprechende Leistung erbracht wird.

 

Viele Grüße

Volker Pauli

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