Liebe Thüringer Kassenärzte,

einige von Ihnen haben ein Schreiben der KVT erhalten mit dem Betreff „Prüfungen bezüglich der Fachanwendungen der Telematikinfrastruktur“, und dem Vermerk „ePA: Eigenerklärung, aber keine Systemunterstützung lt. KVDT 935414897“.
In Rücksprache mit der KVT können Sie dieses Schreiben als gegenstandslos betrachten, da tomedo die Informationen zur Nutzung der Fachanwendungen korrekt übertragen hat. Eine Meldung bei der KVT oder unserem Support ist nicht notwendig.

Sollte in dem Schreiben ein anderer Vermerk stehen, setzen Sie sich bitte mit der KVT in Verbindung.

Für Flüchtlinge aus der Ukraine legen wir einen Ersatzschein unter dem Kostenträger des aktuellen Wohnortes des Geflüchteten in einem Kreis (nicht der Standort der Praxis) an.

Ergänzung des Ersatzscheines um die Personengruppe 09 und als erste Abrechnungsziffer die Fallkennung 99921A für den Bezug zu ukrainischen Geflüchteten.

Dazu gibt es folgende Anleitung:

Drucken Sie die Ersatzbescheinigung aus und lassen Sie diese vom Patienten unterschreiben. Der Ersatzschein verbleibt zur Aufbewahrung in der Praxis und muss nicht der Abrechnung beigefügt werden.

Gibt es die Möglichkeit in Tomedo solch eine Ersatzbescheinigung auszudrucken?

 

Wir haben unter den Formularen den Abrechnungsschein gefunden.

Könnte der damit gemeint sein?

 

 

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1 Antwort

Sehr geehrter Herr Klaproth,

so wie das aussieht ist das eine Bestimmung nur Ihrer KV. Was genau die KV unter Erstzschein/Ersatzbescheinigung versteht ist doch eher fraglich. Ich würde auf Muster 5 Abrechnungsschein ( = Rückseite Muster 6 Überweisung) tippen. Am besten Sie erfragen das bei der KV.
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Hallo,

Nach Aussage der KV Saarland muss formell immer beim Ersatzverfahren durch den Versicherten per Unterschrift das Bestehen der Versicherung in der betreffenden GKV auf dem Abrechnungsschein bestätigt werden. 

 

Ich nehme an, dass es sich dabei um das gleiche Vorgehen handelt. 

 

https://www.kvsaarland.de/-/unterschriftsregelung-fur-das-ersatzverfahren-

Das sieht wohl überall gleich aus, denn die Vorgehensweise scheint wohl bundesweit einheitlich zu sein. Die Versicherungszugehörigkeit richtet sich nach dem Aufenthaltsort bzw. gemeldetem Wohnaort des Asylsuchenden. Die KV-SH hat eine entsprechende Auflistung herausgegeben. Ich bezweifle stark dass die Asylsuchenden die Einzelheiten kennen.

Meine Vermutung, dass damit der Abrechnungsschein gemeint ist, scheint sich durch Ihre Information zu verdichten.

Der Schein muss auch nirgendwo eingereicht werden. Was passiert, wenn die zuständige Krankenkasse den Versicherungsstatus anzweifelt?  Ich gehe davon aus dass man bis zu 2 Jahre mit Rückforderungen rechnen muss wenn man einen Fehler gemacht hat oder sich eventuell der Auufenthaltsort ändert. Dann sollte man die Zettel auf jeden Fall so lange aufbewahren. Sollten die Flüchtlinge dann aber wieder in der Heimat sein, läßt sich wahrscheinlich nachträglich nichts mehr nachprüfen. Also braucht man so einen unterzeichneten Schein.
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