Da muss nix geändert werden, können Sie so abrechnen. Siehe hierzu Kommentar HÄV in "Hausarzt digital":
"Kommentar
Immer wieder taucht die "Behauptung" auf, leider auch aus Prüfgremien der KVen, dass neben der Nr. 01435 EBM im gesamten Behandlungsfall (Quartal) keine anderen berechnungsfähigen EBM-Leistungen (GOP) zur Abrechnung kommen können. Das ist falsch! Die Nr. 01435 EBM kann lediglich im gesamten Quartal nicht berechnet werden, wenn im hausärztlichen Bereich eine Versichertenpauschale zur Abrechnung kommt. Dies ist aber auf den Arztfall bezogen und nur hier kann die Leistung nicht neben anderen GOP berechnet werden.
Das heißt: Wird in einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis die Versichertenpauschale bei einem Patienten mit der LANR eines Praxispartners berechnet, kann die Nr. 01435 EBM einmal im Quartal angesetzt werden, wenn ein anderer Partner die Leistung erbringt und diese mit dessen LANR gekennzeichnet wurde. An diesem Tag kann dieser Partner keine anderen Leistungen (außer Pauschalen wie Porto) beim gleichen Patienten ansetzen, sehr wohl aber an anderen Tagen. Da Versichertenpauschale und die 01435 EBM das gesamte Quartal "abdecken", spielt der Abrechnungszeitpunkt keine Rolle. Die 01435 dürfte in Gemeinschaftspraxen also oft vorkommen, da Patienten dort in der Regel nur nach Termin von einem Partner behandelt werden. Im Akutfall therapiert oft ein anderer Praxispartner."