Die Meldung
Hinweis: Diagnosen mit Kode A04.70 sind gemäß Infektionsschutzgesetz [IfSG] in der Regel meldepflichtig.
ist etwas sehr weitgehend, es ist nicht in der Regel eine Meldepflicht gegeben, sondern laut Infektionsschutzgesetzt im folgenden Fäellen:
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa)
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb)
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc)
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd)
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
d.h., in der ambulanten Praxis kommen genau diese meldepflichtigen Fäelle eher nicht vor.
Anpassung?
Hinweis: Diagnosen mit Kode A04.70 sind gemäß Infektionsschutzgesetz [IfSG] in der Regel meldepflichtig.
ist etwas sehr weitgehend, es ist nicht in der Regel eine Meldepflicht gegeben, sondern laut Infektionsschutzgesetzt im folgenden Fäellen:
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa)
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb)
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc)
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd)
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
d.h., in der ambulanten Praxis kommen genau diese meldepflichtigen Fäelle eher nicht vor.
Anpassung?