Die Meldung

Hinweis: Diagnosen mit Kode A04.70 sind gemäß Infektionsschutzgesetz [IfSG] in der Regel meldepflichtig.

 

ist etwas sehr weitgehend, es ist nicht in der Regel eine Meldepflicht gegeben, sondern laut Infektionsschutzgesetzt im folgenden Fäellen:

Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn

aa)

der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,

bb)

der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,

cc)

ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder

dd)

der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,

 

d.h., in der ambulanten Praxis kommen genau diese meldepflichtigen Fäelle eher nicht vor.

Anpassung?
Gefragt von (2.4k Punkte)
+2 Punkte
Bei Herpes Zoster genau das gleiche - es ist nur der direkte und indirekte Erregernachweis meldepflichtig. Das kommt ebenfalls fast nie vor. Kann man das generell ausschalten?

1 Antwort

Der Anforderungskatalog der KBV lässt uns da leider keinen Handlungsspielraum:

 

 

Genauere Hinweistexte und ggf. vorhandenen Nebenbedingungen sind durch den KBV-Katalog nicht spezifiziert. Eine Abschaltbarkeit ist im KBV-Anfoderungskatalog auch nicht vorgesehen.

Beantwortet von (67.9k Punkte)
+2 Punkte
Jo, verstehe ich.

Bei der KBV ist da sicherlich wenig zu erreichen.

Besten Dank für de schnelle Antwort!

 

RB
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