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Hallo,

im Rahmen der Videosprechstunde wird (zumindest KV Hessen) die 88220 statt der Grundpauschale (Gyn 08211/08212) abgerechnet, wenn es sich um den einzigen Kontakt im Quartal handelt.

Nun wird diese Ziffer durch die Grundpauschale (Gyn 08211/08212) ersetzt, wenn der Patientin/die Patientin in die Praxis kommt / die Versicherungskarte der GKV eingelesen wird.

Somit wäre es praktisch und nur logisch, tomedo schlägt statt der Grundpauschale bei Erstkontakt Videosprechstunde (somit Schein im Ersatzverfahren) (Doku wird ja aus arzt-direkt importiert) die 88220 + 01444 vor und streicht die 88220 automatisch (oder nach Rückfrage), wenn die Karte gelesen wird, um diese durch die Grundpauschale zu ersetzen.

Sollte es nicht der Erstkontakt im Quartal sein, dürfen beide Ziffern nicht abgerechnet werden, sodass dies in der Regel / Aktionskette ebenfalls hinterlegt werden muss. Also bei Zweitkontakt "nur" 01450+01451 für die Videosprechstunde.

Ist tomedo diese EBM-Regelung bekannt und in Arbeit?

Diese Regelung dürfte jede Praxis mit Videosprechstunde betreffen, sodass ich wenig Sinn darin sehe, mir für meine Praxis eine Aktionskette zu erstellen.

Ich hoffe auf Rückmeldung von Kollegen und von tomedo. Vielen Dank.
Gefragt von (7k Punkte)
+1 Punkt

1 Antwort

Im Zuge meiner Beschäftigung mit den neuen Vermittlungszuschlägen zu Q1-23 ist mir dieser alte Post ins Auge gefallen.

Ist es bei Ihnen (immer noch?) so, dass sie für eine Videosprechstunde keine Grundpauschale abrechnen dürfen? Das entsrpcht nämlich nicht meinem Wissensstand. (https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf). Auch unserer Testpraxen hier vor Ort rechnen bei der Videosprechstunde die Grundpauschale immer mit ab. 

Beantwortet von (73k Punkte)
0 Punkte
Danke für die Nachfrage. Mein Beitrag war nicht ganz korrekt. Meines Wissens muss hier in Hessen die 88220 zu der Grundpauschale die Fälle kennzeichnen, wo ausschließlich eine Videosprechstunde erfolgt und kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt. Daher wäre es erfreulich, wenn das Einlesen der Karte in der Praxis den automatischen Vorschlag bringen würde, die 88220 zu streichen.
Ich schaue mal, ob ich das in einer Stunde hinbekommen.
Kommt in v1.120  (Quartalsupdate Q1-23)
super, danke!
Bitte KV abhängig machen: in MV muss die 88220 stehen bleiben!

Sind Sie sich ganz sicher, dass die KV MV die 88220 auch haben will, wenn es im Quartal auch einen direkten Arzt-Patienten-Kontakt gab? Dies würde im (impliziten) Widerspruch zu den Abrechnungsbestimmungen der KBV stehen. 

https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf

  • Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich die Videosprechstunde „aufsucht“.

     

    -> Es wird natürlich keine direkte Aussage darüber getroffen, was passieren soll, wenn der Patient nicht nur auschließlich zur Videosprechstunde kommt, meiner Ansicht nach ist es aber als 'genau dann wenn' gemeint. Wenn die KV bei Ihnen aber die 88220 auch dann fordert, wenn kein ausschließlicher Video-Kontakt stattgefunden hat, müsste die KV ja ein anderes Kriterium dafür haben. Anderfalls würde Sie dann doch auch in den nicht-auschlißlichen Fällen den prozentualen Abschlag erhalten.

 

Klare Aussage der Abrechnungs Chefin der KVMV: 88220 nicht löschen wenn in Folge noch ein unmittelbarer APK stattfindet
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