Aus dem Handbuch:
Bei GOÄ-Leistungen gibt sogenannte Zuschlagleistungen, welche nur im Zusammenhang mit den dazugehörigen Grundleistungen erbracht werden dürfen. Zu diesen Zuschlagleistungen gehört zum Beispiel die GOÄ-Nummer „5298 – Radiographiezuschlag“. Die Zuordnung einer Zuschlagleistung zu einer Grund- leistung erfolgt über die Reihenfolge der Leistungen innerhalb der Rechnung. Eine Zuschlagleistung wird einer Grundleistung zugeordnet, indem die Zuschlagleistung direkt über die Grundleistung gezogen wird:
Die Zuschlagleistung 5298 wird rot dargestellt, da die Leistung 1 - Symptombezogene Untersuchung nicht als Grundleistung in Frage kommt.
Dieses feature gab es seit tomedo-Beginn schon für BG-Rechnungen und wurde auch für GOÄ-Rechnugen im Handbuch versprochen. Aktiviert wurde es für GOÄ-Rechnungen aber erst in einer der letzten Versionen. Somit sidn Handbuch und tomedo in diesem Punkt jetzt auf dem gleichen Stand.