Die Gebührenordnungsposition 03008 ist nur dann mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn der Patient in demselben Quartal zu mehreren Fachärzten unterschiedlicher Arztgruppen vermittelt wird.
Die Gebührenordnungsposition 03008 ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient nach Kenntnis des vermittelnden Arztes bei der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppe derselben Praxis in demselben Quartal bereits behandelt wurde. Der Arzt ist verpflichtet, sich zu erkundigen, ob der Patient in demselben Quartal bei dieser Arztgruppe in dieser Praxis bereits behandelt wurde.
Wäre es möglich unter der Facharztkennung (BSNR) auch gleich den Namen und die Facharztrichtung zu hinterlegen? Wenn der Pat. 2x im Quartal akut zum Röntgen muss oder 2 Abzsesse entwickelt kann ich diese Nummer dennoch nur 1x abrechnen.
Danke