nur so als Wink für Zollsoft ob man sich mit dem Thema beschäftigen sollte.
Die KK stehen hier im Zentrum des Interesses, weil sie die Betreiber der ePA sind, die Ärzteschaft darf nur zuliefern und Einsicht nehmen. Ohne Mitwirkung des Patienten kann der Arzt:in die ePA des Pat. nicht lesen.
Aber, wenn der Pat. möchte, dass Arzt A seine Daten transferieren soll, ohne die Bestandteile der Ärztin B zur Kenntnis zu nehmen, dann geht das technisch und rechtlich nicht. Wenn Sie heute zum Facharzt gehen, müssen Sie ja auch unterschreiben, dass der Hausarzt den Bericht bekommt. Da hat der Herr Kelber schon recht. Die Designer der ePA haben hier einen Kardinalfehler begangen.
Deswegen enthält meine Einwilligungserklärung für meine Mandaten auch immer eine generelle Zustimmung der Weiterleitung des Befundes an den Hausarzt. Damit ist zumindest die Praxis abgesichert, falls das mal unterbleibt und der Befund dennoch weitergleitet wird.
Welche Auswirkungen hat die Anordnung des BundesDSB nun für die einzelne Praxis? Zunächst keine, da es keine Beihilfe zum Datenschutzverstoss gibt. Da mir die Bescheide auch nicht vorliegen, kann ich auch nicht sagen, ob sie bereits vor Beginn des Widerspruchverfahrens wirksam sind.
Gegenüber einem Patienten:in würde ich den Hinweis geben, dass die ePA nach Ansicht des BundesDSB gegen die DS-GVO verstößt und die Praxis daher auch keine ePA Downloads macht.
Was der ePA fehlt, ist eine Art Rechtverwaltung – damit dürften die meisten Pat. auchnoch überfordert sein und, wo soll die eingerichtet werden? Auf der eGk (alle austauschen?) oder in der Bezirksverwaltung der Krankenkassen oder dem Smartphone, das nicht alle haben?
Mit freundlichen Grüßen vom Arztgatten aus Lippstadt, RA J. Frotscher