E-Rezept ist verpflichtend seit dem 01.01.2024
Alle Hinweise und Informationen zur Nutzung finden Sie unter folgendem Link.
Hallo,

ich bitte um schleunige Behebung folgendes Fehlers:

Ich fertige sehr viele BTM-Rezepte mit Eigenrezeptur an. Dort konnte man bisher bis zu 3 verschiedene Medikamente auf einem Rezept abdrucken und abgespeichern (so wie es auch sein sollte). Seit dem Update heute früh werden jetzt allerdings bei 2 Medikamenten 2 Rezepte und bei 3 Medikamenten 3 Rezepte ausgestellt.

Dies macht unglaublich viel Arbeit, weil ich dann per Hand die Medikamente auf ein Rezept nachtragen muss. Außerdem werden die ausgestellten Medikamente so auch falsch im Medikamentenplan abgespeichert. Daher bitte schnell wieder beheben. Vielen Dank!

(Extra-Problem: Dies ist nicht ganz so wichtig, würde aber auch viele Klicks am Tag sparen. Nämlich habe ich Eigenrezepturen zwar als BTM beim bevorzugten Rezepttyp gespeichert, dennoch werden sie immer als Privatrezept dazugefügt, und ich muss jedes einzelne Medikament dann nochmal per Hand auf BTM wechseln. Das bitte auch korrigieren.)

Beste Grüße!
Gefragt von (310 Punkte)
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2 Antworten

Guten Tag,

wir setzen mit diesem Update eine KBV-Vorschrift um nach der nur eine Eigenrezeptur pro Rezept ausgestellt werden darf.

Zu dem Extra-Problem: Wahrscheinlich handelt es sich dabei um Privatpatienten, für Kassenpatienten sollte bei der Voreinstellung auch das BTM-Rezept verwendet werden. Wir werden uns den Fall für Privatpatienten noch einmal anschauen und ggf. verbessern.

Viele Grüße,
Beantwortet von (12.9k Punkte)
0 Punkte
Für Privatpatienten gilt diese KBV-Vorschrift nicht. Da ich nur Privatpatienten behandele, würde ich dringend darum bitten, dies (zumindest für Privatpatienten) wieder zu ändern oder mir die Möglichkeit zu geben es entsprechend einzustellen.

Zudem ist zum speziellen Anwendungs-Beispiel zu sagen: ob nun 1, 2 oder 3 verschiedene Cannabisblütensorten auf das BTM-Rezept kommen - diese werden zusammen als nur ein Medikament betrachtet. Es ist daher grundsätzlich fraglich, ob diese Regelung auf Cannabisblüten zutrifft und der Arzt sollte selbst entscheiden dürfen, wie er das Rezept ausfüllt. Zumindest als Privatarzt.

(Gibt es die Möglichkeit das Tomedo-Update solange wieder rückgängig zu machen bis das Problem gelöst ist?)

 

Viele Grüße

Sie können die vorher an dem Arbeitsplatz genutzte tomedo-Version via 'tomedo'->'Über tomedo' einspielen. Dies geht allerdings nur, wenn die vorher genutzte Version auch eine v1.99 war. Ansonsten wird der Austauschversuch abgelehnt.

Super, vielen Dank für die schnelle Antwort! :)
Sehr geehrter Herr Dr. Mednyánszky,

Wir machen die Einschränkung für Privatpatienten rückgängig. Mit den nächsten kleinen Update, in wenigen Tagen, können sie also wieder mehr als eine Rezeptur pro BTM-Rezept ausstellen. In einem zweiten Schritt werden wir eine Einstellung anbieten, um bei Privatpatienten zwischen der Ausstellung nach KV-Vorgabe und der freien Ausstellung zu wechseln.

Ich habe einmal bei der BfArM angerufen und die Auskunft erhalten, dass es arzneimittelrechtlich keine Einschränkungen für die Anzahl der Rezepturen auf dem BTM-Rezept gibt. Ich wurde aber darauf hingewiesen, dass es aufgrund der KV-Vorgabe bei den Apotheken Probleme mit der Abrechnung geben könnte.

Viele Grüße

Christian Honey

-

tomedo Produktmanagement
Beantwortet von (5.4k Punkte)
+1 Punkt
Sehr geehrter Herr Honey,

vielen Dank für die sofortige Reaktion, Ihre Mühen und die rasche Umsetzung!!! Top Service! :)

Viele Grüße

Andreas Mednyánszky

Sehr geehrter Herr Mednzánszky,

ich habe zu der Frage der Anzahl der Rezepturen auf BTM-Rezepten noch einmal weiter recherchiert. Die ABDA sah sich zu einer Auskunft außerstande und hat auf die Landesämter für Verbraucherschutz als zuständige Aufsicht verwiesen. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz hat zu der Frage nun folgendes geantwortet:

Aus Sicht des TLV sind die Bestimmungen der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten: Die BtMVV regelt, dass ein Arzt innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei der in § 2 Abs. 1 Buchstabe a) aufgezählten Betäubungsmittel (BtM) unter Einhaltung der festgesetzten Höchstmengen oder eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil für einen Patienten verschreiben darf. Zahn- (§ 3 BtMVV) und Tierärzte (§ 4 BtMVV) sowie Substitutionstherapien (§§ 5 und 5a BtMVV) sind weiterführend geregelt.

Bei Rezepturen oder Fertigarzneimitteln ist immer die Anzahl der verschiedenen, enthaltenen Betäubungsmittel maßgeblich.

„In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und der festgesetzten Höchstmengen abweichen.Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen“ (§ 2 Abs. 2 BtMVV).

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist strafbar im Sinne des § 16 Nr. 2 BtMVV.

Inwieweit der Bundesmantelvertrag der Ärzte auch für Privatärzte zutrifft, entzieht sich meinem Kenntnisstand.

Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen bei der Entscheidung, welche und wieviele Rezepturen Sie pro BTM-Rezept eintragen.

Beste Grüße

Christian Honey

-

tomedo Produktmanagement

Vielen Dank! (Ist mir alles bekannt)
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