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Alle Hinweise und Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Im Rundschreiben der KVH vom 24. März ist folgendes zu lesen:

"Telefonische Beratung
Was die telefonische Beratung Ihrer Patientinnen und Patienten betrifft, arbeiten wir derzeit an einer hessischen Lösung mit den hessischen Krankenkassen. Wichtig für Sie: Die Telefonsprechstunde wurde wegen des Coronavirus ausgeweitet.

  • Temporär können Ärzte und Psychotherapeuten ihre Patienten im Rahmen einer Telefonsprechstunde versorgen. Diese Regelung gilt vorerst vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020.
  • Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist nicht notwendig. Ärzte und Psychotherapeuten wenden das Ersatzverfahren an.
  • Für den telefonischen Kontakt rechnen Ärzte und Psychotherapeuten die Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) ab.
  • Aufgrund der zurzeit besonderen Situation mit der Ausbreitung des Coronavirus kann die GOP 01435 temporär mehrfach im Behandlungsfall abgerechnet werden, wenn ein telefonischer Kontakt mehrfach zustande kommt.
  • Ärzte und Psychotherapeuten können sie zudem im Behandlungsfall neben ihrer Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale abrechnen vorausgesetzt es hat ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden (zum Beispiel im Januar 2020)."

Dazu auch hier auf der Website der KVH: https://www.kvhessen.de/abrechnung-ebm/telefonsprechstunde/

 

Auch nach dem Update auf 1.82.0.2 heute erscheint jedoch in der Kartei der folgende Hinweis: 

"Die Leistung 01435 (...) darf (...) nicht zusammen mit der (...) Grundpauschale (...) abgerechnet werden."

 

Nach unserem Verständnis ist dies so nicht korrekt - u.E. sollten die Telefonsprechstunde zusätzlich zum persönlichen Kontakt in der Praxis abrechenbar sein, oder?

 

Bitte um Klärung, ggfs. Update! Danke.

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Ok, vielen Dank, dh. wir können also davon ausgehen, dass die Ziffern in der Abrechnung trotzdem entsprechend übermittelt werden.
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