Wir haben solche Probleme bereits antizpiert und haben dazu eine Anfrage an die HÄVG gesendet:
hiermit möchte ich Sie gerne Fragen, ob die Umsetzung neuer Pflichtfunktion VERE1559 "Auswahlmöglichkeit Verfahrensart der Versicherteneinschreibung" von mir richtig aufgefasst wurde.
1. Wenn der Nutzer im aktuellen Quartal sich für Offline- bzw. Online-Versicherteneinschreibung entschieden hat (es wurde voreingestellt oder während der Patienteneinschreibung gespeichert), darf er in diesem Quartal nicht mehr zu anderer Art wechseln.
2. Für weitere Patienteneinschreibungen ist das Nutzen der voreingestellten Verfahrensart zwingend.
3. Die Auswahl von anderer Verfahrensart ist dann für den Nutzer erst im nächsten Quartal möglich.
4. Die beiden Verfahrensarten dürfen nicht gleichzeitig in einem Quartal verwendet werden.
Stimmen diese Aussagen oder nicht?
Wäre es nicht nutzerfreundlicher, wenn es erlaubt wäre, die beiden Verfahrensarten zu benutzen?
Die Antwort der HÄVG sah aber leider folgendermaßen aus:
zunächst einmal ist wichtig, dass das Verfahren immer vertragsbezogen gewählt werden kann, d.h. der Nutzer kann für jeden Vertrag einzeln entscheiden, ob er Online- oder Offline-Einschreibung wählt, sofern für den Vertrag beide Verfahrensarten möglich sind.
Zu Ihren Fragen:
1. Nein, er darf nur einmal pro Quartal wechseln.
2. Ja, alle Patienteneinschreibungen müssen mit der voreingestellten Verfahrensart durchgeführt werden.
3. Der Nutzer kann erst im nächsten Quartal wieder wechseln, es ist aber nur ein Wechsel von Offline- zu Online-Einschreibung möglich. Sofern die Verfahrensart bereits Online-Einschreibung ist, kann nicht zu Offline-Einschreibung gewechselt werden.
4. Der Wechsel darf nur einmal im Quartal erfolgen, der Zeitpunkt ist nicht festgelegt. Somit ist es durchaus möglich, dass innerhalb eines Quartals beide Verfahrensarten genutzt werden.
Eine parallele patientenbezogene Nutzung darf nicht möglich sein und ist von unseren Vertragspartnern nicht erwünscht.
Das heisst also jetzt konkret, dass die HÄVG bzw. die Vertragspartner einen Wechsel von Online zu offline generell auschließen. Wenn Sie noch keien Online-Teilnahmeerklärungen versnadt haben, kann die HÄVG ja von ihrer Umstellung noch nichts wissen und wir können eine Rückumstellung in der Datenbank per teamviewer vornehmen. Sollten Sie schon eine Online-Teilnahme versendet haben, müssten Sie mit der HÄVG ausdiskutieren, dass Sie (entgegen den Vorgaben) gerne wieder zur Offline-Einschreibung zurückwechseln möchten. Wir würden dann nach einem positiven Bescheid wie oben die notwendigen Datenbankänderungen vornehmen.