Sehr geehrter Herr Kneußel,
dies ist keine Pause, sondern die Mindestruhezeit, wie sie im Arbeitszeitgesetzt § 5 Abseits 1 festgelegt ist:
„(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“
Ich bin mir nicht sicher, in wie fern wir Absatz 2 implementieren:
“(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.“
Aber auch den interpretiere zumindeste ich nicht als Dauerlösung. Ich frage trotzdem mal intern dazu nach.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Pamperin