OTK Störung - IONOS als Mailserver®
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BEDINGTE Freigabe der macOS Version Sequoia für tomedo®
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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ziffern zur Verhütung und -beratung 01820, 01821 und 01822 lassen sich ohne Hinweis auch bei >50 jährigen abrechnen. Sicherlich mag es Ausnahmen geben, wo dies noch sinnvoll sein könnte, in der Regel ist dies aber ein Fehler, der von der KV angemerkt wird. Ist es möglich, diese Ziffern ab ü 50 zu sperren oder mit einem Hinweis zu versehen? Können wir selbst in Tomedo solche Einstellung vornehmen? Oder müssen wir vor der Abrechnung entsprechende Suchlisten laufen lassen?

Mit freundlichem Gruß

Ellen Marzotko
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3 Antworten

Moin

solange es keine medizinische Definition gibt, ab der eine Empfängnisberatung nicht mehr möglich ist, kann auch keine feste Regel im Tomedo Programm eingearbeitet werden.

Sie können sich aber solch eine Warnmeldung selbst erstellen, indem sie die Bedingung definieren und darüber eine Aktton mit der entsprechenden Medlung auslösen.
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Die KV Niedersachsen meldet das Ü50 nicht als Fehler. Hier kann das problemlos abgerechnet werden.

 

Gruß

LM
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Die KV Thüringen hätte die Möglichkeit, diese Regelung in Ihrem digitalen EBM-Katalog der für alle Softwarehersteller zur Verfügung gestellt wird, zu ergänzen. Dass Sie dies nicht tut kann verschiedene Gründe haben. Ich persönlich vermute, dass diese Regelung in dieser Stringenz (>50 Jahre) eben nicht gilt und es Ausnahmen geben kann. In solchen Fällen wird von der KBV vermieden, spezielle Ausschlussregeln zu defnieren, weil eine Fehlermeldung an der Stelle den Arzt dann evtl. von der Dokumentation der Ziffer abhält, weil er denkt, dass es generell verboten wäre. Ein Beispiel für solch einen Negativ-Fall ist die Ziffer 01772 (Weiterführende Sonografie) die laut Katalog nur einmal pro Quartal agerechnet werden darf, im Sonderfall 'Mehrlingsschwangerschaft' eben aber auch öfter.

Warum die KV dann aber Ihrer Schilderung nach pauschal Fehlermeldungen für die Abrechnung dieser Ziffer bei über 50-Jährigen verschickt, ist dann nicht ganz klar. Man könnte ja mal vorsichtig anfragen, auf welcher rechtlichen Grundlage das passiert. Offenbar scheint es ja medizinisch geboten, die Leistung auch bei über 50-Jährigen regelmäßig abzurechnen.
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