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Bei der Medikamentenverordnung findet sich neu der Punkt IWW, allerdings nicht bei den S3c Hausarztpatienten? Auf den ersten Blick scheint es sich um eine intelligente sinnvolle Unterstützung der Medikationverabreichung zu handeln. Weiß das Zollsoftteam mehr darüber? Im Handbuch und in den onlineinfos fand ich nichts dazu.

Gruß Ralf Kampmann
Gefragt von (5.5k Punkte)
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2 Antworten

Lediglich in den KV-en Bremen, Niedersachsen, Nordrhein und Mecklenburg-Vormpommern gibt es ein durch die sogenannten 'regionalen Arzneimittelverreinbarungen (ARV)' definiertes 'Indikationsbasiertes Medikationsmanagement'. Dieses firmiert in den verschiedenen KV-en unter verschiedenen Namen. In Bremen heisst es bspw. 'Bremer Arzneimittelregister (BAR).

Für Selektivpatienten kann die Kasse festlegen, ob die regionalen Arzneimittelvereinbarungen zusätzlich zu den Selektivvertragsvereinbarungen Anwendung finden sollen oder ob die ARV außer Kraft gesetzt ist. Letzters ist vermutlich für den AOK-Niedersachsen-Vertrag der Fall. Ich werde aber nochmal dazu recherchieren.

Hinweis: Für die gevko/S3C-Verträge besteht die Möglichkeit, dass die betroffenen Kasse selber eine Indikationsmamanagement zur Verfügung stellt. Dies geschieht bisher aber nur für die AOK-Thüringen und die AOK-Bremen.
Beantwortet von (73k Punkte)
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Vielen Dank für die rasche Information. Der AOK Vertrag ist ja ein sogenannter ADD on Vertrag mit der KV Niedersachsen und dem Hausärzteverband. Im Rahmen dieses Vertrages gibt es Rabattverträge mit einigen Pharmaherstellern, die per " Grünklick" bedient werden. Hatten Sie da nicht auch mitprogrammiert? Also inhaltlich spricht daher überhaupt nichts für die Nutzung des IWW. Ich hoffe es ist möglich das IWW in diesem Fall zu nutzen. Das Tool ist inhaltlich klasse!!

Gruß Ralf Kampmann

von der gevko habe ich folgenden negativen Bescheid erhalten:

 

Sehr geehrter Herr Berg,

 

nach Prüfung des Sachverhaltes müssen wir Ihnen leider mitteilen, das eine Nutzung der durch die ARV bereitgestellten IMM-Daten (IWW) im Kontext des Vertrages „AOK Niedersachsen – HzV“ nicht erlaubt ist. Dieses ist aus dem der Datenlieferung der KBV beigefügten Haftungsausschluss und Verwendungszweck zu entnehmen.

Ein Ausschluss durch die Funktion F-AM-3 wäre insoweit nicht gegeben, da es sich nicht um konkurrierende Dateninhalte handelt, weil im Vertragspaket keine eigenen IMM-Daten vorhanden sind.

 

Etwaige Nutzung der S3C-IMM Daten vertragsübergreifend ist leider auch nicht gestattet, da die Daten innerhalb eines Vertrages nur im Kontext der Behandlung eines vertragsteilnehmenden Patienten verwendet werden dürfen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr gevko-Team

Beantwortet von (73k Punkte)
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Zur Info noch der Text des KBV-Haftugsauschlusses:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität,
Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Landesebene zur Verfügung gestellten Daten.
Die Haftung der Vertragspartner der Landesebene bleibt hiervon unberührt.

Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der in § 73 Abs. 8 SGB V i.V.m. § 29 BMV-Ä und dem
Anforderungskatalog AVWG genannten Vorgaben, d.h. innerhalb der kollektivvertraglichen Versorgung,
genutzt werden. Jede anderweitige Verwendung – auch im Zusammenhang mit Selektivverträgen nach den
§§ 73b, 73c SGB V – ist ausgeschlossen und kann geahndet werden.
Unter 1.48.0.10 ist der IWW Button verschwunden. Ist das gewollt?
vermutlich liegt das problem darin, dass die KV die neuen regionalen Arzneimittelvereinbarungen als 'erst ab 1.7. gültig' defniert hat. Vermutlich werden ab morgen die IWW-Informationen wieder angezeigt.
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