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WIr werden aktuell geprüft und das Finanzamt möchte die Ausgangsbelege von zwei Halbjahren haben. Meinem StB teilte ich mit, dass ich das nicht kann und ich nur geschwärzte Rechnungen schicken darf und darum bitte, dass der Zeitraum reduziert wird da die Arbeit des Schwärzens in keinem Verhältnis steht.


> wie soeben telefonisch erörtert folgt meine Einschätzung zum Thema "Schwärzungen":

> Gemäß § 102 (1) AO haben Berufsgeheimnisträger grundsätzlich das Recht personenbezogene Mandantendaten unkenntlich zu machen.
> Zum Umfang der Schwärzungen gibt es einige Urteile.
> Es muss jedoch immer beachtet werden, dass nicht nachprüfbare Sachverhalte zu Lasten des Berufsgeheimnisträgers gehen. Speziell bei der Befreiung der Umsatzsteuer liegt die Beweiskraft beim Steuerpflichtigen (BFH Beschluss vom 18.02.2008 – V B 35/06). 
> Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsprüfung grundsätzlich das Recht auf direkten Datenzugriff am System des Steuerpflichtigen hat (sog. Z1- oder Z2-Zugriff) und dieser trotz Auskunftsverweigerungsrecht gewährt werden müsste (FG Nürnberg 30.07.2009 - 6 K 1286/2008). Hierbei dürften Schwärzungen ohnehin schwer möglich sein.
> Vorsorglich wird darauf verwiesen, dass die Mitwirkungspflicht sogar noch weiter geht und die Betriebsprüfung zur genauen Überprüfung der medizinischen Indikation sogar die ggf. geschwärzten Patientenakten, Gutachten, usw. anfordern kann. Dies würde aber derzeit nur im Einzelfall erfolgen.
> Der Arzt hat speziell bei steuerfreien Heilbehandlungen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht (BFH 04.12.2014 - V R 16/12).

> Ich bitte folgendes zu beachten:
> Für den Betriebsprüfer gilt das Steuergeheimnis i.S.d. § 30 AO.
> Die personenbezogenen Daten eines anderen (Patientennamen auf Rechnungen) dürfen nicht offenbart werden.
> Somit ist der Schutz der Patienten vor Weitergabe ihrer Daten gesichert.
> Nach Ansicht der Betriebsprüfung "deckelt" das Steuergeheimnis das Auskunftsverweigerungsrecht.

> Fazit:
> Das Recht auf Schwärzung der Namen besteht. Die Überprüfbarkeit durch die Betriebsprüfung muss jedoch vollumfänglich gewahrt werden, da dies sonst zu Lasten des Stpfl. geht.
> Die Betriebsprüfung kann theoretisch die Vorlage aller Rechnungen und weiteren Patientenakten im Prüfungszeitraum verlangen.
> Ob diese anonymisiert oder im Original vorgelegt werden liegt im Ermessen des Stpfl.
> Es kann lediglich versichert werden, dass das Steuergeheimnis gilt und eingehalten wird.


> Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird vorgeschlagen, die Ausgangsrechnungen und alle Belege für sämtliche Erlöse vorerst nur für den Zeitraum Juli - September 2018 vorzulegen. Ich bitte darauf zu achten, dass speziell die Überprüfbarkeit der medizinischen Indikation gegeben ist und alle relevanten Informationen vorgelegt werden.
> Weitere Anforderungen (anderer Zeitraum, Patientenakte, Gutachten) würden dann ggf. im Einzelfall erfolgen. Auf die umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema wird verwiesen.
> Da bei den Betriebsausgaben keine Schwärzungen nötig sein sollten, bleibt es beim angeforderten Zeitraum 2. Halbjahr 2016 + 2. Halbjahr 2018.

> Sollte es unterschiedlichen Ansichten über die Mitwirkungspflicht oder das Auskunftsverweigerungsrecht geben, kann dies gern vorab telefonisch erörtert werden, um eine schnelle Lösung zu finden.

 

Das FA sieht es also recht locker mit der DSGVO wir verstossen ja und nicht sie. Die Rückfrage bei Herrn RA Frotscher bestätigt, das FA bekommt keine Patientendaten. Rechnungen ohne Patientendaten,  also DSGVO konforme Rechnungen, kommen angeblich in Tomedo mit irgendeinem Update und wird auch Zeit denn die DSGVO gibt es schon drei lange Jahre. Die Rechnungen so abzugeben ist natürlich nicht vorteihaft für den Geprüften, das ist klar.

Ich geh dann mal schwärzen...

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Ich habe doch so eine Einstellung erst gesehen...ich werde morgen nochmal schauen.
Selbst wenn es die Einstellung gibt und einfach noch nicht kommuniziert wurde, gilt das ja nur zukünftige Rechnungen. Prof. Google sagt ein Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sei eine Pflichtangabe auf einer GOÄ Rechnung.

Was ist der Plan wie will Zollsoft die KBV Pflicht umsetzen die seit dem 1.4. gilt? Mit einem Deckblatt mit Patientendaten und die Rechnung an sich ohne Daten sondern nur ID und weglassen des Deckblattes für den DSGVO Export? Doppelseitiger Druck um kein Papier zu verschwenden?

Oder lieber DSGVO-Export mit schwärzen von DSGVO relevanten Textbausteine?

Zum programmieren ist das Schwärzen wharscheinlich einfacher, die Form wäre mit Deckblatt schöner.

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