Folgende Information stammt von unserem Berufsverband (BVKJ). Vielleicht kann jemand weiterhelfen?
Videosprechstunde analog der Ziffer 5298. Die Ziffer 5298 stellt einen Zuschlag zu radiologischen Leistungen dar, der abgerechnet werden kann, wenn statt konventionellen Röntgenbildern digitale Techniken zum Einsatz kommen. Insofern wäre ein Zuschlag A5298 „Erbringung der Grundleistung als Videosprechstunde“ entsprechend begründbar. Dieser könnte dann zu jeder einzelnen erbrachten Leistungsziffer (nicht Zuschläge) hinzugestellt werden und würde einen Zuschlag in Höhe von 25 % des jeweiligen Einfachsatzes der Leistung erbringen.
Diese Option wird vom Honorarausschuss als die elegantere angesehen, da sie zum einen den Videozuschlag als eigene Leistung und nicht nur als erschwerenden Faktor betont. Weiterhin kann bei dieser Abrechnung die eigentliche Leistung aus weiteren Gründen immer noch gesteigert werden (z.B. aufgrund der Dauer, Komplexität des Falles, Beratung zu mehreren Diagnosen/Fragestellungen). Nachteilig ist, dass in vielen Praxisprogrammen die Anlage einer Analogziffer mit den Eigenschaften der 5298 etwas komplizierter ist als die Anlage einer normalen Analogziffer. Ziffer 5298 beinhaltet komplexe Regeln im Hintergrund, um die Berechnung des Zuschlags auf die jeweilige Ziffer durchzuführen. Wenn technikaffine Kolleginnen und Kollegen dies in Ihren Programmen auf die A5298 angepasst haben, freuen sich sicher weitere Kollegen über entsprechende Anleitungen in Pädlnform.