Liebe Tomedos,
bei der Vorsorgekoloskopie habe Sie eine falsche Regel eingeführt
(Die Leistung 01741 ("Totale Früherkennungskoloskopie gem. § 37 Absatz 3 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie") kann nicht abgerechnet werden, da je 59 Kalenderjahre nur 1 Leistung(en) abgerechnet werden darf/dürfen, aber bereits an folgenden Tagen Leistungen abgerechnet wurden: 05.10.2018, 15.09.2008.)
So sehr ich Ihnen auch wünsche, dass Sie mit 118 Jahren zum zweiten Mal in bester Gesundheit zur Vorsorgekoloskopie gehen:
Diese Untersuchung ist ab dem 59. Lebensjahr alle 10 Jahre abrechenbar.
Mfg
Eghart Bredow