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Liebe Tomedos,

bei der Vorsorgekoloskopie habe Sie eine falsche Regel eingeführt 

(Die Leistung 01741 ("Totale Früherkennungskoloskopie gem. § 37 Absatz 3 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie") kann nicht abgerechnet werden, da je 59 Kalenderjahre nur 1 Leistung(en) abgerechnet werden darf/dürfen, aber bereits an folgenden Tagen Leistungen abgerechnet wurden: 05.10.2018, 15.09.2008.)

So sehr ich Ihnen auch wünsche, dass Sie mit 118 Jahren zum zweiten Mal in bester Gesundheit zur Vorsorgekoloskopie gehen:

Diese Untersuchung ist ab dem 59. Lebensjahr alle 10 Jahre abrechenbar.

Mfg

Eghart Bredow

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1 Antwort

Hierbei handelt es sich vermutlich um einen Fehler im elektronisch zur Verfügung gestellten Katalog der KV Hessen. Dort finden sich zwei gleichberechtigte Anzahlbedingungen:

    <anzahlbedingung_liste>

      <bezugsraum V="10" U="12" U-DOMAIN="1.2.276.0.76.5.226">
        <anzahl V="1" />
      </bezugsraum>
      <bezugsraum V="59" U="12" U-DOMAIN="1.2.276.0.76.5.226">
        <anzahl V="1" />
      </bezugsraum>
    </anzahlbedingung_liste>

Das bedeutet, dass die KV Hessen behauptet die Ziffer darf nur 1 mal innerhalb von 10 Jahren UND nur einmal innerhalb von 59 Jahren abgerechnet werden. Ich vermute, bei der Aufnhame der zweiten Bedingung handelt es sich um ein Versehen, der KV Hessen. Wir werden uns dazu mit der KV auseinandersetzen.

Desweiteren steht im Katalog, dass die Ziffer schon ab 50 Jahren abgerechnet werden darf, nichT erst ab 59. Ist das korrekt?

    <altersbedingung_liste>
      <alter V="50" U="8" U-DOMAIN="1.2.276.0.76.5.238">
        <range_typ V="MIN" />
      </alter>
    </altersbedingung_liste>

In anderen KV Rheinland gibt es im übrigen auch zwei Regeln. Die erste besagt, dass die Ziffer nur alle 10 Jahre im Alter zwischen 55 und 64 abgerechnet werden darf. Die zweite Regel besagt, dass die Ziffer nur alle 59 Jahre ab dem Alter von 65 abgerechnet werden darf. Ist es in Hessen wirklich so, dass auch über 65-jährige alle 10 Jahre eine VORSORGE-Koloskopie bekommen dürfen?

Beantwortet von (67.4k Punkte)
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Genau so rechnen wir das seit 15 Jahren ab - ohne Einspruch der KV bei der Abrechnung...

Da drücke ich die Daumen !

Irgendwie schleicht sich immer wieder die Formulierung  "ALLE zehn Jahre" ein, stimmt aber nicht. Im Original (GBA letzte Aktuaisierung)) heißt es unmißverständlich  :

Versicherte haben ab dem Alter von 55 Jahren Anspruch auf insgesamt zwei Koloskopien zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms.

Die zweite Koloskopie kann frühestens zehn Jahre nach Durchführung der ersten Koloskopie beansprucht werden.

Für eine optimierte Früherkennung ist die Durchführung der ersten Koloskopie im Alter von 55 Jahren anzustreben.

Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte Koloskopie zählt als zweite Koloskopie.

Also, ich habe diesbezüglich extra mal bei der KV (hier Südwürttemberg) nachgefragt, und die Aussage war, dass sich die Abrechnungsreglen der 01741 nicht vollständig mit den Bestimmungen des Früherkennungsprogramms (GBA) decken. Konkret könne die 01741 durchaus auch bei über 75jährigen abgerechnet werden.

D.h. praktisch, über 55 Jahre alle 10 Jahre bis zum Jüngsten Gericht...

So mach ich es auch schon immer und habe noch kein Mecker erhalten.

EBM Ziffer 01741 lautet

Koloskopischer Komplex gemäß § 37 Absatz 3 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL)

Obligater Leistungsinhalt

  • Totale Früherkennungskoloskopie gemäß § 37 Absatz 3 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie mit Darstellung des Zökums,

... und das Zitat oben ist genau der §37 Absatz 3. Das klingt für mich eindeutig.

Natürlich können Sie damit konform eine Früherkennungskoloskopie bei einem 93-jährigen durchführen und abrechnen, wenn er nicht nach dem 65. Lebensjahr schon eine hatte. Aber die mit 93 zählt dannn definitiv als zweite und danach ist keine mehr vorgesehen.

Wohlgemerkt: wir reden hier nicht über Sinnhaftigkeit. Und wenn Ihre KV das anders sieht, will ich Ihnen schon gar nicht den Spaß verderben.

Ich könnte fast drüber lachen, wie eine bundeseinheitliche Regelung anscheinend in jedem Sprengel doch wieder anders interpretiert wird laugh

@Dr. Berg

Wir haben jetzt auch mehrere Fehlermeldungen dahingehend, daß die Ziffer für die FEK nicht abgerechnet werden darf. Als Beispiel füge ich hier mal die Daten eines Patienten von diesem Quartal ein.

Beispiel zur korrekten Abrechnung der FEK

Die erste Koloskopie wurde wenige Monate nach dem 55. Geburtstag durchgeführt. Wie man sieht, stimmen also die Daten, die zweite Koloskopie mindestens zehn Jahre später.

Eine Rückfrage bei der KVNo ergab dann auch, daß die Durchführung und Abrechnugn der FEK so den Vorgaben entspricht und  vergleichbäre Fälle auch bei Suchläufen mit dem KV-eigenen Regelwerk nicht moniert würden !

Daraus kann ich nur schließen, daß auch die KVNo Ihnen einen fehlerhaften Katalog zur Verfügung gestellt hat.

Beste Grüße aus Wuppertal!

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