Da der Verweis auf dieses Urteil bereits zum 2. Mal in dem Forum erscheint, habe ich mir tatsächlich das Urteil mal durchgelesen.
Ganz so einfach, wie es als Schlagzeile steht, ist es nämlich nicht:
Es handelt sich um eine Klage eine Patientin, die nach einer Augen-OP mit zeitlichem Verzug eine Netzhautablösung hatte. Die beklagte Ärztin hatte angeblich die Augen untersucht und nicht festgestellt. Die Klägerin behauptet aber, dass die Ärztin das Auge gar nicht "weitgetropft" hatte, da sie ja von der Ärztin danach mit dem Auto nach Hause gefahren sei. Außerdem sei die Ärztin nicht konzentriert gewesen, da der Sohn während der Untersuchung im Zimmer gespielt hätte.
Die Beklagte machte geltend, dass sie sch zwar nicht erinnern würde, aber in der "EDV-gestütztem Dokumentation" (da ist nicht von einer Praxissoftware die Rede, es könnte genausogut ein Worddokument sein). "Pup in medikam. Mydriasis" gestanden hätte. Das hat dem BGH nicht gereicht, wobei aber auch gesagt wird:
"Dies bedeutet nicht, dass eine elektronische Dokumentation, die nach- trägliche Änderungen nicht erkennbar macht, bei der Beweiswürdigung vollstän- dig unberücksichtigt zu bleiben hat. Sie bildet vielmehr einen tatsächlichen Um- stand, den der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisauf- nahme einer umfassenden und sorgfältigen, angesichts der fehlenden Verände- rungssicherheit aber auch kritischen Würdigung zu unterziehen hat (§ 286 ZPO)" (BGH VI ZR 84/19).
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Ich denke, aus dem Urteil zu schlussfolgern, dass Tomedo oder welche PVS auch immer nicht ausreichend "fälschungssicher" ist, ist ohne die genaue Kenntnis des Sachverhaltes (von 2014!) nicht zulässig. Ich sehe das wie Herr Klaproth.
Gruß!
-js