E-Rezept ist verpflichtend seit dem 01.01.2024
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Im selben Behandlungsfall kann auf einem Orginal- oder Überweisungsschein und einem Belegarztschein die Ordinationsgebühr abgerechnet werden. Tomedo findet hier einen Fehler. Dieser Fehler ist zu ignorieren.

Gefragt von (300 Punkte)
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1 Antwort

Gibt es dafür denn irgendwo eine klar definierte Regellung?

Ich hatte mich mit genau der Frage schon vor ein paar Monaten mal auseinandergesetzt und die letzte Aussage die wir hierzu von der KBV bekommen haben war, dass die Regel so wie sie im EBM-Katalog steht gilt und es auch für Belegarztscheine keine Ausnahme gäbe. Im Katalog steht, dass die Ordinationsgebühr grundsätzlich nur ein mal pro Behandlungsfall abrechenbar ist. Und der Behandlungsfall wiederum ist definiert als:

"Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse.“ (§ 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 EKV).

Deshalb gibt unser Regelwerk auch dann eine Fehlermeldung, wenn die Grundgebühr auf verschiedenen Scheinen steht, solange für die Leistung die gleiche Betriebsstätte angegeben ist.
Beantwortet von (9.5k Punkte)
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Ja, es gibt dazu eine klar definierte Regelung der KVB (EBM 4.2. : ... bei einer ambulanten und stationären (belegärztlichen)  Behandlung in dem selben Quartal ist der Ordinationskomplex zweimal berechnungsfähig kurativ -ambulant u. k.-stationär. Bei der Abrechnung wird er dann von der KVB um 50 % reduziert.
Super, vielen Dank für die Regel, wir werden unser Regelwerk entsprechend anpassen.
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