BEDINGTE Freigabe der macOS Version Sequoia für tomedo®
Alle Hinweise und Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Lieber Tomedianer:innen,

da wir über den Support noch immer Anfragen zum aktuellen Verfahren des Ausdruck der eAU für den Arbeitgeber sowie auch den möglichen Abruf von bestehenden eAU`s von Krankenkassen (aus Sicht der Praxis als Arbeitgeber) erhalten, möchten wir in Kürze nochmal einen Hinweis zum geltenden eAU-Arbeitgeberverfahren ab 2023 geben.

Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abruf der eAU, der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, für alle Arbeitgeber verbindlich. Dieser Abruf muss durch den Arbeitgeber bei der jeweiligen bekannten Krankenkasse des Mitarbeiters (auch für Minijobber) erfolgen. Dies kann bei einem Einsatz eines Lohnbuchhaltungsprogramm wie z.B. DATEV auch über eine direkte Schnittstelle zu den jeweiiligen Krankenkassen erfolgen und ist abhängig von Ihrem individuellen Workflow in Ihrer Praxis als Arbeitgeber.
tomedo® bietet hier keine enstprechende Schnittstelle und ist dafür als PVS auch nicht vorgesehen um z.B. die eAU`s Ihrer Mitarbeiter:innen direkt abzurufen.
Daher bitten wir Sie sich mit Ihrer internen oder externen zuständigen Buchhaltung/Lohnbüro dazu in Verbidnung zu setzen. 
Sicherlich besteht hier auch die Möglichkeit in Einzelfällen direkt auf die zuständige Krankenkasse zuzugehen.

Mit dem Übergang der Informationspflicht des Arbeitgeber zu 2023 von der Arztpraxis und dem versicherten auf die Krankenkassen, wurde auch in tomedo® der bisher im Standard angebotene Knopf des Drucks der eAU für den Arbeitgeber (AG) entfernt. Diese Umstellung wurde die Einführung des Arbeitgeberverfahrens in tomedo angepasst.
Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit sich in den tomedo® -Einstellungen das eAU Formular mit der Darstellung der Knöpfe sowie deren Reihenfolge individuell zu konfigurieren, um z.B. auch den AG Druckknopf wieder hinzuzufügen.


Es sei aber betont, dass dieser Ausdruck nicht mehr notwendig ist und auch dem Versicherten nicht mehr mitgegeben werden muss. Die Versicherten haben weiterhin optional die Möglichkeit sich den Versichertenausdruck der eAU auf Wunsch durch die Praxis ausstellen zu lassen.

Mit vielen Grüßen,
Marc Kansy

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