Sehr geehrter Herr Becker,
gerne können wir es als Wunsch aufnehmen und die HZV Favoriten mit den Angaben zum Leistungserbringer und/oder Stellvertreter speichern. Bei der Übernahme der Leistung auf den Schein müssen wir trotzdem prüfen, ob der hinterlegte Stellvertreter als Stellvertreter im Sinne der HÄVG eingetragen werden kann. D.h. der Stellvertreter muss als Praxispartner oder angestellter Arzt in der Praxis/BAG/MVZ des Betreuarztes tätig sein. Falls die Übernhame nicht möglich ist, wird das Feld leer belassen oder greift tomedo auf bisherige Logik.
Bezüglich des Leistungserbringers/Stellvertreters möchte ich einen besonderen Akzent auf folgendes legen.
1. bei der Abrechnung werden die Angaben zum Leistungserbringer nicht an HÄVG übermittelt. Diese Angaben werden nur für praxisinterte/statistische Zwecken erfasst und benutzt;
2. bei der Abrechnung werden die vom Stellvertreter erbrachten Leistungen immer dem Betreuarzt zugeordnet, unabhängig davon, ob der Stellvertreter an der HZV teilnimmt oder nicht;
3. die Angaben zum Stellverterter ergeben einen Sinn bzw. müssen erfolgen, wenn eine qualifikationsbezogene Leistung (z.B. Akupunktur, Langzeit-EKG etc.) dokumentiert wird, für die der Betreuarzt selbst keine Qualifikation oder Abrechnungsgenehmigung besitzt;
4. der Stellvertreter und seine Qualifikationsmerkmale müssen bei der HÄVG gemeldet sein (geht über das Arztportal unter dem Tool "Zusatzqualifikation");
5. wenn HÄVG Rechenzentrum den Stellvertreter nicht kennt oder die benötige Qualifikation für die erbrachte Leistung nicht gemeldet wurde, kann die Leistung nicht vergütet werden;