Vieleicht bringt das etwas Licht ins Dunkel:
Aus dem "ÄND"
Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung nun mitteilt, erfolgt die Abbildung der Bewertungserhöhung von 20 auf 28 Euro im 4. Quartal 2021 über eine neue ZuschlagsGebührenordnungsposition (GOP) 88326, bewertet mit 8 Euro.
Diese technische Umsetzung der Bewertungserhöhung wurde im Vorfeld mit den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) dahingehend abgestimmt, dass der Zuschlag durch die jeweilige KV für jede ab dem 16. November 2021 durchgeführte Impfung zugesetzt wird. Zudem wurde eine neue GOP 88325 als weiterer Zuschlag in Höhe von 8 Euro für die Vergütung von Covid-19-lmpfungen am Wochenende sowie an gesetzlichen Feiertagen und am 24. und 31. Dezember geschaffen, so dass sich für Covid-19-lmpfung dort auf 36 Euro erhöht.
Fazit:
Bei der Abrechnungskontrolle sollte man darauf achten, dass diese beiden Leistungen von den regionalen KVen auch tatsächlich so zugesetzt wurden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, warum man nicht einfach die GOP für die Impfung im Honorar angehoben hat. Zumindest die Erhöhung auf 28 Euro zur „Normalzeit“ hätte dies doch zugelassen.
Die Antwort auf die Frage ist in der Systematik der Leistungsbewertung begründet, wie sie im EBM regelmäßig angewendet wird und hierauf nun übertragen wurde: Wenn man davon ausgeht dass ein Leistungselement auch wieder abgeschafft werden kann, wählt man diesen Weg der Zuschlagsbildung, weil man einen Zuschlag gewissermaßen mit einem „Federstrich" auch wieder abschaffen kann. Die Neubewertung einer Leistung hingegen, insbesondere wenn der Wert gemindert werden soll, ist etwas aufwändiger.
Da die jetzt von der KBV an die Regional-KVen weitergegebene Umsetzungsanordnung auch nur für das 4. Quartal 2021 gilt, ist keineswegs gewährleistet, dass die Regelung auch noch im 1. Quartal 2022 Gültigkeit hat.