Ich zitiere mal aus dem Ärzteblatt:
"Konsequenzen für die Praxis
Behandlungsakten können sowohl in Papierform als auch in digitaler Form geführt werden. Verlangen Patientinnen und Patienten Kopien der Akte, muss die erste Kopie kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Für jede weitere Kopie steht Praxen der Ersatz ihrer Ausgaben zu. Patientinnen und Patienten müssen ihre Anfrage nicht begründen.
Die Überlassung der Kopien kann je nach Wunsch der Patientin oder des Patienten sowohl in physischer als auch in elektronischer Form erfolgen.
Was die elektronische Übertragung angeht, sollten Ärztinnen und Ärzte auf eine ausreichende Sicherheit der Datenübermittlung achten. Von mitgebrachten Speichermedien wie USB-Sticks können im schlimmsten Fall Viren auf das Praxisgerät übertragen werden. Um dem vorzubeugen, scheint es empfehlenswert, praxiseigene USB-Sticks anzuschaffen und diese mitsamt den geforderten Behandlungsunterlagen an die Patientinnen und Patienten zu verschenken.
Auch eine Übersendung der Akte per E-Mail ist grundsätzlich möglich. Jedoch sollten die E-Mails mit den enthaltenen Patientenakten entweder verschlüsseln werden oder eine Öffnung nur nach Eingabe eines bestimmten, separat übermittelten Passworts möglich sein.
Ärztinnen und Ärzte sollten dem Auskunftsbegehren auf keinen Fall mit dem Verweis der Kostenerstattung gemäß § 630 g BGB entgegentreten, da dies als Verweigerung des Auskunftsanspruchs und somit als Datenschutzverstoß gedeutet werden kann. Gemäß Art. 77 DSGVO haben Patientinnen und Patienten das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Wird dem Auskunftsersuchen nicht nachgekommen, drohen Bußgelder."
Ich schenke lieber jemandem einen USB Stick für 1-2 Euro und spare mir den Ärger.