Wenn ein Patient z. B. eine Woche arbeitsunfähig ist, dann ein oder zwei Tage arbeiten geht, merkt, dass es nicht geht und dann wieder AU ist, muss man doch formal eine Folgebescheinigung ausstellen. Seit der eAU gehen Folgebescheinigungen nur mit dem selben Anfangsdatum wie die Erstbescheinigung. Sonst kann man die AU nicht ausdrucken / elektronisch übermitteln.

Gibt es dazu Vorgaben? Bei gleicher Diagnose kann ich ja keine Erstbescheinigung ausstellen, wenn ein Tag zwischendurch (versucht) gearbeitet!?

Vielen Dank für mögliche Hilfe.

Stefan Zutz
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1 Antwort

Das ist ein neuer AU Fall mit erneuter Erstbescheinigung (auch bei selber Diagnose).
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Das stimmt nicht. Bei einem gescheiterten Arbeitsversuch ( ein oder zwei Tage Arbeitsaufnahme) ist es bei gleicher Diagnose eine Folgebescheinigung.

Deshalb musste man bei Folgebescheinigung nur dass Feldt bis wann und Ausstellungsdatum dokumentieren, und nicht seit wann. Jedenfalls auf Papier. Das mit der eAU ist mir noch nicht aufgefallen.
Das stimmt sehr wohl. Wenn eine (kurzfristige) Arbeitsfähigkeit bestanden hat, ist eine erneute Erstbescheinigung auszustellen, dass Verhalten von tomedo / eAU ist völlig korrekt.

Ein Blick in die Regularien hätt diesen Thread überflüssig gemacht, siehe §5 (2) Satz 3 der AU-Richtlinie.

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3094/AU-RL_2022-12-15_iK-2023-04-01.pdf
Das ist leider nicht so einfach, der Thread ist auch nicht überflüssig, der Verweis auf die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie ist nicht ganz ausreichend.

War ein Arbeitnehmer nach Beendigung der Krankschreibung wieder arbeiten, tritt kein Automatismus ein. Sollte er sich nach kurzer Zeit in der Praxis wieder vorstellen, um eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, ist vom Arzt zu prüfen, ob es sich um eine erneute Erkrankung und damit Erstbescheinigung handelt oder ob ein gescheiteter Arbeitsversuch vorliegt, in diesem Fall ist eine Folgebescheinigung auszustellen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht durch die versuchsweise Aufnahme einer Arbeit (unter Schmerzen, mit Verschlechterung der Gesundheit und ohne Erbringung der vollen Arbeitskraft) unterbrochen. Dafür liegen mehrere BAG Urteile vor.

Wenn es also richtig laufen soll, muss der Arzt entscheiden können, ob er eine Folgebescheinigung oder eine Erstbescheinigung ausstellen möchte.
Aber in der Realität habe ich mich darum nie geschert, das registrieren die KK schon selber,  habe ich in 15 Jahren keine Probleme gehbat..,
Wo genau sollte diese Regel niedergelegt sein, wenn nicht in der AU-Richtlinie des GBA? Eine Quellenangabe für Ihre Vorschrift wäre hilfreich gewesen, so ist es nur eine Behauptung, die nicht verifiziert oder falsifiziert werden kann.

Richtig ist, dass eine bestehende AU nicht durch einen (freiwilligen) Arbeitsversuch des AN unterbrochen wird (AN ist bis 15. AU, er geht am 13. zur Arbeit und stellt fest, dass es noch nicht geht; er ist und bleibt weiter bis einschließlich 15. von der Arbeitsleistung befreit). Eine beendete AU kann aber nur unmittelbar (ohne Pause) verlängert werden, sonst ist es eine neue, so ist die Au-Richtlinie zu lesen, eine gegenteilige Vorschrift ist mir nicht bekannt.

Davon unabhängig ist zu prüfen, ob durch die neue(!) AU nicht trotzdem ein Krankentagegeldfall ausgelöst oder verlängert wird, dieses Kreuz kann auch bei Erstbescheonigung gesetzt werden.

Richtig ist auch, dass die GKV (Gottseidank) nicht jede unkorrekte AU korrigieren lässt.
Zitat Richtlinie: "Hat nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden, wenn auch nur kurzfristig, ist eine Erstbescheinigung auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt."
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