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Guten Morgen

Die Bedingungen für die Abrechnungsziffer 01822 ( Untersuchung und Beratung Verhütung) haben sich am 1.4. geändert. Davor konnte sie einmal pro Quartal abgerechnet werden, seit 1.4. nur noch jedes zweite Quartal. Ich bekomme jetzt bei der Probeabrechnung immer die Fehlermeldung, dass ich die Ziffer nicht abrechnen kann weil ich sie schon zB am 20.2. 2020 oder am 6.11. 2019 abgerechnet habe, also zu Zeitpunkten als noch die alten Bedingungen galten. Diese Situation macht die Probeabrechnung auch deutlich langsamer und natürlich unübersichtlich. Habe nur ich dieses Problem? Es müsste ja alle Gynäkolog*innen betreffen, meine Praxis ist in Schleswig Holstein. Viele Grüße Britta Hildebrand
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1 Antwort

Nach meiner Information ist die neue Regel NICHT, dass die Ziffer nur alle 2 Quartale abgerechnet werden kann, sondern dass die Ziffer 2 mal pro Kankheitsfall(= das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre) abgerechnet werden kann (also z.B. auch in den Quartalen Q4 und Q1 - dann dafür aber nicht mehr im restlichen Kalenderjahr bis Q3) https://www.kbv.de/html/13259.php?srt=relevance&stp=fulltext&q=01822&s=Suchen.

Was macht Sie so sicher, dass die beiden oben genannten Leistungen vom 20.2.2020 und 6.11.2019 von dieser neuen Regelung ausgenommen sind? Gibt es dazu irgendwo eine schriftliche Auskunft?

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Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben recht, 2 mal pro Krankheitsfall ist die 01822  seit dem 1.4.2020 erlaubt. Das ist präziser als meine Angabe. Vor dem 1.4.2020 konnte ich jedes Quartal die 01822 ansetzen, also müsste doch die neue Zählweise ab dem 1.4. gelten und nicht für Quartale davor. Aber vielleicht mache ich einen Denkfehler?  Ich habe auch schon mit der KV gesprochen, aber warte noch auf eine Antwort. Viele Grüße Britta Hildebrand
Es gibt für mich erstmal keinen logischen Grund, warum die Ziffern ausgenommen sein sollten.

Nehmen Sie einmal an, dass Sie eine Ziffer haben, die zweimal im Leben abgerechnet werden darf. Die KV ändert nun die Regel dahingehend, dass die Ziffer nur noch einmal pro Leben abgerechnet werden darf. Wenn die Vorgängerziffern ignoriert würden, könnten die Sie die Leistung daraufhin ein drittes mal abrechnen. Das klingt für mich nicht besonders logisch.

Sehr geehrte Frau Hildebrand,

 

die Leistung unterliegt ab dem Quartal 2/2020 einer Begrenzung im Krankheitsfall. Die Regelwerke der KVSH beginnen erst ab diesem Moment erbrachte GOP 01822 technisch zu merken. Somit wird nur darauf geachtet, ob ab 2/2020 die Leistung in die Zukunft gesehen höchstens zweimal im Krankheitsfall abgerechnet wurde. Die von Ihnen mitgelieferte Darstellellung scheint von Ihrem PVS-System zu stammen.

 

Freundliche Grüße

 

i. A.

Julia Alberts

Fachreferentin

Abteilung Abrechnung 

 

Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein

Bismarckallee 1-6 

23795 Bad Segeberg 

Telefon: 04551-883 293 

Fax: 04551-883 7293 

Mail: Julia.Alberts@kvsh.de

Web: www.kvsh.de

 

 

 


Hier die Antwort meiner KV, die Leistungen vor der Änderung sollten nicht berücksichtigt werden.

Leider können wir diese Interpretation der KV in tomedo auf die Schnelle nicht umsetzen. Wir möchten Sie bitten, den Hinweis bis Q2-20 zu ignorieren. Ab Q2-20 stimmen die Interpretationen ja dann wieder überein.
Naja, das wird ja  bis Quartal 2/2021 dauern. Die Ziffer ist sehr häufig,  meine Fehlerliste läuft sehr voll und die  Probeabrechnung verlangsamt sich jetzt schon deutlich, es wäre schön, wenn Sie eine Lösung suchen würden. Mit freundlichen Grüßen Britta Hildebrand
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