BEDINGTE Freigabe der macOS Version Sequoia für tomedo®
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Seit etwa 14 Tagen verfolgt eine Gruppe von ca. 4 Personen Arztpraxen und jetzt auch Apotheken mit einer Schadenersatzforderung von 100,-- €, die sich darauf gründet, dass der Webseitenbetreiber Google-Fonts (fonts.gstatic u. fonts.Googleapis) verwendet. Google stellt hunderte von Fonts für Webseiten kostenlos zur Verfügung und läßt sich mit der IP-Adresse des jeweiligen Webseiten Besuchers belohnen. Das Amtsgericht München hat  Anfang Februar der Klage eines Webseitenbesuchers auf Schmerzensgeld stattgegeben, weil die IP ohne ausdrückliche Genehmigung des Webseiten-Besuchers weitergeleitet wurde, was dem Datenschutz widerspricht. Auch wenn der Betrag mehr als symbolisch betrachtet werden kann, versuchen einige Personen akuell Praxen anzuschreiben und die 100 € einzufordern.

In einem Einzelfall wäre die Forderung durchaus rechtmäßig.

Bei mir habe sich bereits 7 Praxen gemeldet. Es sollen laut Heise aber auch Anwaltskanzleien auf diese Masche aufgesprungen sein und dies mit einer Abmahnung verbunden haben. In diesen Fällen beläuft sich die Forderung auf rund 500,00 €.

Die gewerbsmäßige Geltendmachung von (massenhaften) Schadenersatzforderungen aus (mutwilligem) Webseiten-Besuch ist rechtsmißbräuchlich, verstößt gegen § 242 BGB. Ich rate meinen Mandanten, die  Forderung der Privatleute zu ignorieren. Auch wenn sie in ihrem Forderungsschreiben eine Klage androhen, müssen sie erst einmal mit den Gerichtskosten in Vorlage gehen, was ich bezweifele, das sie das machen. Und dann dürften die Amtsgerichte auch nicht alle so entscheiden wie das AG in München. Zielgruppe dieser Personen sind Praxen/ Apotheken, die keinen Stress haben wollen und die 100,- € zahlen.

Erhalten Sie Post vom Anwalt mit einer Abmahnung, suchen Sie bitte einen Anwalt oder Anwältin auf. Auch dieses Vorgehen - die Abmahnung - ist rechtsmißbräuchlich, bedarf aber einer verfahrensmäßigen Klärung.

Die Verwendung der Fonts, die auch gerne von der Baukästen angeboten werden, prüfen Sie, wenn sie Ihre Webseite unter Google Chrome aufrufen, dort einen Rechtscklick an einer beliebigen Stelle der Seite machen, dann gehen Sie auf Untersuchen und dann auf den angezeigten Register Sources oder Quellcode. In der dann links angezeigten Tabelle finden Sie die verwendeten Fonts.

Das Problem läßt sich abstellen, in dem die Fonts statisch auf dem Web-Server gespeichert werden. Bei den IONOS/ Baukästen kann man dies in den Privacy-Einstellungen machen, wer WP verwendet, muss ein Plugin laden oder ruft seinen Web-Designer an, dass er das mal hurtig abstellt.

Die automatische Versendung der IP-Adrese erfolgt auch bei Aufruf von Google-Maps oder dem ReCaptcha. Hier sollte man auf Alternativen umsteigen oder noch eine Seite mit einem ausdrücklichen Hinweis vorschalten.

Gruß aus Lippstadt vom Arztgatten (Rechtsanwalt Jörg Frotscher)
Gefragt in Anderes von (2.8k Punkte)
+2 Punkte
Danke für die Information bereits vor einiger Zeit Herr Frotscher. Fühlen und gut bei ihnen aufgehoben in Angelegenheiten rund um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

2 Antworten

Vielen Dank für die Info.

Eine Verständnisfrage habe ich aber. Angenommen einer der Leser hier hat genau das Problem. Wenn die Abmahnung in dieser Form rechtswidrig ist, dürfte doch ein findiger Anwalt wie Sie in jedem Einzelfall denjenigen gebührenpflichtig abmahnen können.
Beantwortet von (36.5k Punkte)
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Christian wie war das? Zitat aus Faden  PREISANPASSUNG ZOLLSOFT https://forum.tomedo.de/index.php/54639/preisanpassung-zollsoft

Wir brauchen keine GOBD, DSGVO, §630f usw.

Einige brauchen das schon, wie man hier mal wieder sieht.

Aber die DSGVO hat auch was Gutes, damit kann man auch mal jemanden gewaltig ärgern, wenn der einem auf den Keks geht.
Ihre Frage, Herr Dr. Kapproth will ich geren beantworten.
Abmahnen kann man eine Situation, wenn sie wettbewerbswidrig ist. Wer sich das Leben leicht macht und die Regelungen der der DS-GVO nicht beachtet, erlangt einen Wettbewerbsvorteil (weil er erspart sich ja den Aufwand über rechtmäßiges Handeln nachzudenken), der begibt sich in einen abmahnfähigen Zustand. Dies trifft für das Unterlassen einer Datenschutzerklärung zu wie auch die Verwendung von Tools (Facebook-Button) oder Fonts, die die IP-Adresse des Webseiten-Besuchers übertragen. Nehmen wir den hier geschulderten Fall der Abmahnung der Verwendung von Google-Fonts (ohne vorherige Zustimmung, die technisch kaum vor Betreten der Webseite einzuholen ist.). In diesem Fall kann ein Anwalt oder ein Abmahnverein den Seitenverantwortlichen abmahnen diese Fonts in rechtswidriger Weise zu verwenden. Ob das dann jeweils zuständige Gericht einer solchen Abmahnung stattgibt, ist eine andere - aktuell noch nicht entschiedene Frage. Man kann aber nicht den Anwalt abmahnen etwas abzumahnen. Aktuell muss jeder Webseitenbetreiber sehen, dass er diese Fonts und Google Maps nicht verwendet. Diese regelmässigen Überprüfungen sind Teil meiner Beratung. Prozesse gegen Abmahnungen führe ich nicht.
Herzliche Grüße aus Lippstadt vom Arztgatten RA Jörg Frotscher
Vieln Dank für die Erklärung.

Ich meine nicht Anwälte abzumahnen, sondern diejenigen, die unrechtmäßig gewerbsmäßig (massenhaft) Schadenersatzforderungen geltend machen und gegen § 242 BGB verstossen. Da müsste man doch den Spieß umdrehen können, indem ein Anwalt genau gegen  derartiges Geschäftsgebahren vorgeht. Offenbar aber ist dieses Geschäftsmodell noch immer so erfolgreich.
Danke!

War das nicht so, dass Privatpersonen oder Anwälte im Alleingang nicht abmahnen dürfen? Da muss doch schon ein Unternehmen oder ein Verein dahinter stehen. Oder verwechsele ich etwas?
Beantwortet von (2.2k Punkte)
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Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung darf nur im geschäftlichen Verkehr, also unter Unternehmern ausgesprochen werden.
Privatpersonen können keine Wettbewerbsverletzungen begehen. Insoweit können die Privatpersonen, die hier Forderungen stellen, auch nicht abgemahnt werden ( Auf die Frage von Herrn Dr. Klaproth)

Abmahner und Abgemahnter müssen Mitbewerber sein, was der Fall ist, wenn sie miteinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen  (Augenarzt gegen Augenarzt) , § 2 Nr 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

ABER: Neben Mitberwerbern dürfen nach § 8 Abs. 3 Nr. UWG auch bestimmte Verbände  oder Wettbewerbsvereine Abmahnungen aussprechen. Und da soll es welche geben, die von Anwälte gegründet worden sind. Diese wiederum sind berechtigt, auch ohne Mandat eines Dritten abzumahnen. Die Verbraucherschutzverbände der Länder überprüfen bspw. regelmässig, ob Ärzte / Ärztinnen auf ihren Webseiten auch eine korrekte Berufsbezeichnung angeben, zB. wenn sich ein Orthopäde als Facharzt für Faszientherapie bezeichnet, den es nicht gibt. Durch diese Bezeichnung könnte er sich einen Vorteil verschaffen und dagegen kann man dan abmahnen.

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