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Sehr geehrte Ärzte und Ärztinnen,

 

um nach aktuellen Unklarheiten darauf hinzuweißen. 

Die aktuellen eHBA reichen leider nicht für die mobilen Kartenlesegeräte. 

Man benötigt eine SMC-B / einen eHBA Gen2 welchen es im Moment aber nicht überall gibt.

 

Stellungnahme der | Kassenärztliche Bundesvereinigung Dezernat Digitalisierung und IT |

 

für den Betrieb von mobilen Kartenterminals kann entweder ein Praxisausweis oder ein HBA ab der Generation 2 (!) verwendet werden. Tatsächlich sind erst seit kurzer Zeit HBA der Generation 2 auf dem Markt (Firma T-Systems) – und das auch noch nicht in allen Kammer-Bereichen. Die Firma Medisign vertreibt auch HBA, diese jedoch noch in der Vorgängerversion, so dass diese HBA nicht für den Betrieb der mobilen Kartenterminals geeignet sind. Medisign strebt aber zeitnah auch die Zulassung eines HBAs der Generation 2 an und hat – gemäß Aussagen der Medisign – vertraglich geregelt, dass die bisherigen HBA (der Vorgänger-Generation) gegen G2-Ausweise ausgetauscht werden. 

 

Soweit uns bekannt ist, streben auch weitere Anbieter an, zukünftig HBA (der Generation 2) auf den Markt zu bringen. Den aktuellen Stand der Anbieterzulassungen für G2-HBA können hier ermittelt werden (Filter Produkttyp auf „Anbieter-HBA“): https://fachportal.gematik.de/zulassungen/online-produktivbetrieb/

 

Stellungnahme | medisign | https://www.medisign.de/30unternehmen/10news/2018/Info_2018_12-mobiler-kartenleser/index.html

 

Mobiler Kartenleser benötigt ebenfalls eine SMC-B

Wer ein mobiles Kartenlesegerät im Einsatz hat, benötigt hierfür einen zusätzlichen Praxisausweis (SMC-B), um auf die gesicherten Daten der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen zu können. Alternativ kann ein elektronischer Heilberufsausweis der 2. Generation genutzt werden, der jedoch aktuell noch nicht am Markt erhältlich ist.

Bild: Der Praxisausweis von medisign

Mit dem Praxisausweis (Security Module Card - Betriebsstätte, kurz SMC-B) authentisiert sich eine Betriebsstätte (Praxis, Klinik oder Apotheke) gegenüber den Diensten der TI, weist sich also als berechtigter Teilnehmer aus und kann Patientendaten auf der eGK auslesen. Die Karte wird in das stationäre Kartenterminal gesteckt, über eine PIN aktiviert und ist zwingend erforderlich für den Betrieb der TI-Komponenten.

Wie viele SMC-B sind nötig?

Viele Praxen fragen sich, wie viele Praxisausweise (SMC-B) sie eigentlich benötigen und ob ihnen für zusätzliche Karten auch die entsprechenden Pauschalen gemäß Finanzierungsvereinbarung zustehen. Generell gilt: Pro Betriebsstätte (BSNR) benötigen Praxen mindestens einen Praxisausweis, damit sie von überall auf die TI zugreifen und die eGK auslesen können - unabhängig davon, wie viele stationäre Kartenterminals im Einsatz sind.

Wer Haus- und Pflegeheimbesuche durchführt, benötigt neben dem stationären auch ein mobiles Kartenterminal. Dieses arbeitet zwar ausschließlich im Offline-Betrieb, so dass kein Versicherungsstammdaten-Abgleich möglich ist. Die Versichertendaten werden jedoch verschlüsselt abgelegt. Um die eGK von unterwegs einlesen zu können, ist somit zur Identifikation ein weiterer Praxisausweis - oder künftig alternativ ein eHBA der 2. Generation - nötig.

Erstattung zusätzlicher SMC-B

Sofern der Praxis laut Finanzierungsvereinbarung die Pauschale für ein mobiles Kartenterminal zusteht, wird ihr zusätzlich eine weitere SMC-B erstattet. Anspruch darauf haben laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) Anästhesisten, die Patienten in der Praxis eines anderen Arztes betreuen, sowie alle Vertragsärzte mit mindestens hälftiger Zulassung, die im vergangenen oder aktuellen Quartal mindestens drei Hausbesuche nachweisen können oder einen Kooperationsvertrag zur Pflegeheimversorgung (nach § 119b Abs. 1 SGB V) abgeschlossen haben. Auch ausgelagerte Praxisräume - sie werden nicht mit Konnektor und stationären Kartenterminals ausgestattet - erhalten die Pauschale.

Ähnlich lautet die Regelung laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) für Zahnärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche leisten: Sie erhalten ein mobiles Kartenterminal sowie eine weitere SMC-B als Erstausstattung finanziert, wenn die Praxis bei der zuständigen KZV entweder mindestens 30 Besuchsfälle im Vorjahr, im aktuellen Jahr oder den Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einer Pflegeeinrichtung gemäß § 119b Abs. 1 SGB V nachweist. Des weiteren gilt folgende Staffelung:

  • Standort mit mindestens 2 Zahnärzten, 100 Besuchsfällen im Vorjahr/aktuellen Jahr oder Nachweis des Abschlusses von mindestens 3 Kooperationsverträgen: 2 mobile Kartenterminals & 2 zusätzliche SMC-B
  • Standort mit mehr als 2 Zahnärzten, 200 Besuchsfällen im Vorjahr/aktuellen Jahr oder Nachweis des Abschlusses von mindestens 5 Kooperationsverträgen: 3 mobile Kartenterminals & 3 zusätzliche SMC-B

Übernahme der Betriebskosten

Bei der Bestellung von medisign Praxisausweisen ist zu bedenken, dass deren Berechnung ab dem Zeitpunkt der Produktion erfolgt, die Betriebskostenpauschalen jedoch erst nach der Inbetriebnahme der TI-Komponenten, d. h. nach dem ersten durchgeführten VSDM am Hauptstandort der Praxis (via stationärem Kartenleser und Konnektor), ausgezahlt werden. Folgende Pauschalen wurden zwischen GKV-Spitzenverband und KBV bzw. KZBV vereinbart:

  • Ärzte & Psychotherapeuten: einmalig 350 € für mobilen Kartenleser; 23,25 € pro Quartal und pro SMC-B
  • Zahnärzte: einmalig 350 € für mobilen Kartenleser; 480 € als Einmalzahlung für 5 Jahre pro SMC-B*
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Oder Sie ersparen sich den ganzen Schmarrn und bleiben vorerst Telematikfrei - dafür können Sie sich bei der IG Med sogar ein Qualitätssiegel besorgen...
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