BEDINGTE Freigabe der macOS Version Sequoia für tomedo®
Alle Hinweise und Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Liebes Tomedo-Forum,

wie kann ich im Rahmen einer Videosprechstunde an das Einverständnis für die Weitergabe der persönlichen Daten an einen externen Zahlungsabwickler (z.B. PVS) bei PKV Patienten kommen?

Gleiches gilt auch für unser praxisinternens Datenschutzformular und den Behandlungsvertrag.

Danke! Erik Strauß
Gefragt in Frage von (810 Punkte)
0 Punkte

1 Antwort

Sehr geehrter Herr Dr. Strauss,

grundsätzlich kann in einem Video-Call das Einverständnis für die PVS oder generell die Verarbeitung personenbezogener Daten und inbesondere für eine Videosprechstunde mündlich erklärt werden. Sie haben dann nur keinen Nachweis in Händen. Wird der Termin online gebucht, so können mit der Bestätigungs-Mail auch entsprechende Anhänge verschickt werden, mit der Bitte, diese vor dem Call unterschrieben zurückzusenden. Hat der Patient Arzt-Direkt auf seinem Mobiltelefon installiert, so ist die Kommunikation rechtlich sauber, Hat er das nicht, könnte er faxen oder die Unterlagen als Scan per Mail zurücksenden. Diese Kommunikation unterliegt aber den Bedenken der diversen Landesdatenschutzämter. Aber wissen Sie, ich bin Pragmatiker in der Beratung meiner mehrheitlich ärztlichen Mandanten.

Wo kein Kläger, da kein Richter. Es ist zwar technisch möglich, Fax oder Mail abzufangen, dies bedarf aber eines erheblichen Aufwands und Wissens. Ich habe mich vor kurzem mit einem Landesdatenschützer unterhalten, der auch derr Ansicht ist, dass Fax und Mail nicht benutzt werden dürfen. Da habe ich ihn gefragt, wie das Abfangen von Mails denn so geht. Das wusste er nicht. Ich kenne keinen, dem schon mal ein Mail oder ein Fax abgefischt worden ist. Sie sind auf sicherem Boden, wenn Sie dem Pat. mit der Terminierung mitteilen, dass er Ihnen die Unterlagen alsbald zusenden möge. Die Verantwortung für die Art der Ausführung liegt dann beim Patienten.

Aufpassen muss man im Datenschutzrecht, wenn das Verhalten von dritter Seite wahrgenommen werden kann. Dies betrifft vor allem Nutzer von Anwendungen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Hier sind die vorgschriebenen Wege und Sicherungsmittel einzuhalten.

Noch ein Satz zur PVS-Einwilligung: Hier ist die KBV der Ansicht, dass man keine Einwilligung einholen müsse, im Gegensatz zur Ansicht der Landesdatenschutzbehörden. Ich kann der KBV nicht beipflichten, da der Patient wissen muss, dass mit den Aberchnungsdaten auch die Diagnose übersandt wird. Und hier darf er dann auch eine Unterschrift leisten.

Mit freundlichen Grüßen vom Arztgatten, RA Jörg Frotscher
Beantwortet von (2.8k Punkte)
0 Punkte
18,368 Beiträge
26,628 Antworten
47,741 Kommentare
28,916 Nutzer