Wie Sie bereits richtig anmerken gibt es auch zu diesem Thema - wie bei vielen anderen der DSGVO - noch keine eindeutige Rechtssprechung, sondern lediglich diverse rechtliche Interpretationen. Vermutlich gilt auch hier: 2 Juristen = 3 Meinungen
Leider scheint die Annahme mit einer Checkbox auf Nummer sicher zu gehen, nicht immer die einfachste Lösung zu sein. Sollte die Einwilligung durch den Nutzer/Patienten widerrufen werden, lässt die derzeitige rechtliche Interpretation keinen Wechsel der Rechtsgrundlage zu, sodass trotz der möglichen Rechtmäßigkeit eine Verarbeitung nach Treu und Glauben nicht mehr gegeben wäre. Eine weitere Verarbeitung der Daten wäre somit unzulässig.
Praxen, welche einen Online-Terminkalenders nutzen, können sich ohne explizite Einwilligung aus unserer Sicht auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage stützen, da die Datenverarbeitung für die Erfüllung des Behandlungsvertrages mit Ihnen bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf den expliziten Behandlungswunsch eines Patienten hin erfolgen.
Darüberhinaus wäre durchaus auch Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO denkbar. Die Interessenabwägung, wie Sie Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO fordert, würde gemäß diverser rechtlicher Interpretationen mit großer Wahrscheinlichkeit gemäß Erwägungsgrund 47 DSGVO zu Gunsten der Praxis ausfallen: Die Kontaktanfrage geht vom Patienten selbst aus, der seine Daten aktiv in das Kontaktformular zur Terminbuchung eingibt. Es liegt keine unbemerkte Datenübertragung vor, wie sie bspw. bei Social Plugins erfolgt. Der Patient kann vielmehr konkret absehen, welche Daten von der Praxis abgefragt und zu welchem Zweck (Terminbuchung) diese verarbeitet werden.