In der Heilmittelrichtlinie ist das ganz gut erklärt - hier ein Ausschnitt daraus:
§ 7 Verordnungsfall, orientierende Behandlungsmenge, Höchstmenge je Verordnung
(1) 1 Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder ei-
nen Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-
Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. 2 Dies gilt auch,
wenn sich innerhalb des Verordnungsfalles die Leitsymptomatik ändert oder unterschiedliche
Heilmittel zum Einsatz kommen. 3 Im Rahmen eines Verordnungsfalles können mehrere Ver-
ordnungen getätigt werden. 4 Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander un-
abhängige Diagnosen derselben oder unterschiedlicher Diagnosegruppe(n) auf, kann dies wei-
tere Verordnungsfälle auslösen, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind. 5 Ein
neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum
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von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall
ausgestellt wurde.
(2) 1 Die orientierende Behandlungsmenge definiert die Summe der Behandlungseinhei-
ten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. 2 Wird neben vor-
rangigen Heilmitteln auch ein ergänzendes Heilmittel verordnet, sind die Behandlungseinhei-
ten des ergänzenden Heilmittels bei der Bemessung der orientierenden Behandlungsmenge
nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. 3 Die orientierende Behandlungsmenge ergibt sich indi-
kationsbezogen aus dem Heilmittelkatalog. 4 Abweichend hiervon sind für die Podologische
Therapie bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (Diabetisches Fußsyndrom) und ver-
gleichbaren Schädigungen und für Maßnahmen der Ernährungstherapie keine orientierenden
Behandlungsmengen festgelegt.
(3) Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die
jeweilige Verordnerin oder den jeweiligen Verordner.