Dsa ist einge gute Frage, und es hat mich eine Stunde gekostet, etwas Nachvollziehbares zu finden, da die Auffassung als allgmeine Rechtsauffasuung gilt.
Seit 2014 möchte der Steuerberaterverband, dass Bar- und EC-Zahlungen im Kassenbuch gleich behandelt werden. Demgegenüber hat das BMF in seinem Schreiben vom 29.06.18 klargestellt, dass die Gleichbehandlung von Bar- und EC-Zahlungen in EINEM Kassenbuch formal fehlerhaft ist, da die Einbuchung einer EC-Zahlung über das Transitkonto sofort wieder zu einer Ausbuchung führt, die zu einer Gefährdung der Kassensturzfähigkeit führt. Der Kassensturz ist die Frage nach dem, was bar in der Kasse liegt, also wenn man die Kasse umkippt [sic].
In der tatsächlichen Behandlung von Zahlungsvorgängen bedeutet dies aber ein erhebliches Erschwernis für die Verwender eines Kassenbuches bei der Nachvollziehbarkeit sofortiger (EC- & Bar-) Zahlungen. Das BMF hat daher auch klargestellt, dass die Kassensturzfähigkeit jeoch gegeben ist, wenn das Kassenbuch - wie das aktuelle von Tomedo - eine Seite für Bareinnahmen und eine für EC-Zahlungen hat.
Vor dem Hintergrund der Diskussion über die Notwendigkeit eines Kassenbuches könnte man dazu kommen, überhaupt keine Barzahlungen anzunehmen, sondern nur noch EC-Zahlungen gegen vorherige Rechnung. Für Botox-Spezialisten dürfte dies ein erhebliches Erschwernis sein...
Führt man sich hier einmal vor Augen, woher die Forderung kam, Bar- und EC-Zahlungen geich zu behandeln (Steuerberaterverband), dann hat das seinen Grund darin, dass die Buchführung nachvollziehbar sein muss. Wenn Sie dem Patienten nunmehr nur eine Rechnung erstellen und dafür eine EC-Zahlung akzeptieren - ist dies nachvollziehbar, wenn das einmal am Tag passiert. Haben Sie mehreree Vorgänge dieser Art und werden alle EC-Zahlungen wie üblich in einer Summe auf Ihr Konto transferiert, ist dies nicht mehr möglich. Ich habe gerade eine Prüfung begleitet, wo genau diese Überweisungen, die mehrere EC-Zahlungen zum Inhalt hatten, kritisch waren. Der Prüfer schaut sich den Geldeingang an und fragt nach, wie diese Summe denn ( vor 10 Jahren...) zustande gekommen ist. Sind dem eingegangem Betrag auch noch Gebühren abzüglich enthalten, wird es richtig schwer darzulegen, woher der Betrag kommt, wenn Sie kein Kassenbuch haben. Das FA schickt Ihnen eine Liste ud hinterfragt, woher die Beträge, eingegangen am X., Y., Z.... kommen. Und es werden nicht zwei, drei Zahlungseingänge hinterfragt, nein Sie erhalten ein Excel-Sheet für die letzten 10 Jahre.
Und wenn Sie das nicht nachweisen können, werden Sie geschätzt. Und das ist ganz sicher teurer, als ein Kassenbuch.
Es gibt nur wenige EC-Kartengerätebetreiber, die aktuell in der Lage sind, online Umsätze zu reporten, dh. ohne Kassenbuch müssen Sie einmal überprüfen, ob die Rechnung XY bezahlt ist (auf dem Kontoauszug der Bank steht nur EC-Lastschrift-Einzug und kein Name) und auf der anderen Seite müssten Sie sich valide Dokumente vom Kartengerätebetreiber besorgen und diese den Rechnungen zuordnen. Wie in meinen vorangegangen Kommentaren ist die Quantiät dieser Zahlungen entscheidend. Für 5 EC-Zahlungen im Monat brauchen Sie kein KB, für 50 ganz sicher. Letztlich ist das eine Entscheidung, wieviel Ihnen die Nachvollziehbarkeit Ihrer Buchführung Wert ist. Und Sie machen das ganz sicher nicht allein fürs FA.
Herzliche Grüße aus Lippstadt, RA J. Frotscher