Hierbei handelt es sich vermutlich um einen Fehler im elektronisch zur Verfügung gestellten Katalog der KV Hessen. Dort finden sich zwei gleichberechtigte Anzahlbedingungen:
<anzahlbedingung_liste>
<bezugsraum V="10" U="12" U-DOMAIN="1.2.276.0.76.5.226">
<anzahl V="1" />
</bezugsraum>
<bezugsraum V="59" U="12" U-DOMAIN="1.2.276.0.76.5.226">
<anzahl V="1" />
</bezugsraum>
</anzahlbedingung_liste>
Das bedeutet, dass die KV Hessen behauptet die Ziffer darf nur 1 mal innerhalb von 10 Jahren UND nur einmal innerhalb von 59 Jahren abgerechnet werden. Ich vermute, bei der Aufnhame der zweiten Bedingung handelt es sich um ein Versehen, der KV Hessen. Wir werden uns dazu mit der KV auseinandersetzen.
Desweiteren steht im Katalog, dass die Ziffer schon ab 50 Jahren abgerechnet werden darf, nichT erst ab 59. Ist das korrekt?
<altersbedingung_liste>
<alter V="50" U="8" U-DOMAIN="1.2.276.0.76.5.238">
<range_typ V="MIN" />
</alter>
</altersbedingung_liste>
In anderen KV Rheinland gibt es im übrigen auch zwei Regeln. Die erste besagt, dass die Ziffer nur alle 10 Jahre im Alter zwischen 55 und 64 abgerechnet werden darf. Die zweite Regel besagt, dass die Ziffer nur alle 59 Jahre ab dem Alter von 65 abgerechnet werden darf. Ist es in Hessen wirklich so, dass auch über 65-jährige alle 10 Jahre eine VORSORGE-Koloskopie bekommen dürfen?