5. Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Mehrarbeit, Abgeltung
5.1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
5.2 Die Verteilung der Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen richten sich nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen und der sie bestimmenden Auftragslage sowie den Anweisungen der Vorgesetzten unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes.
5.3. Zum Ausgleich der wöchentlichen Abweichungen zwischen der nach Nr. 5.1. vereinbarten Arbeitszeit der Arbeitnehmerin (Sollarbeitszeit) und der tatsächlich nach Nr.2 erbrachten Arbeitszeit (Istarbeitszeit) im Praxisbetrieb wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem Plus- und Minusstunden erfasst werden. Plus- und Minusstunden sind von der individuellen regelmäßigen wöchentlichen/monatlichen Arbeitszeit nach 5.1. dieses Vertrages abweichende Arbeitsstunden.
Das Arbeitszeitkonto darf maximal 120 Plusstunden erfassen.
Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 150 Plusstunden erfassen.
Durch Feiertage ausgefallene Arbeitsstunden werden in Höhe der ausgefallenen Arbeitszeit entsprechend er Arbeitszeitverteilung auf das Arbeitszeitkonto gebucht.
Das Arbeitszeitkonto ist spätestens nach 12 Monaten auszugleichen.
Ist der nach 12 Monaten zu erreichende Zeitausgleich nicht möglich, ist zwischen den Parteien in den folgenden 3 Monaten eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, den Zeitausgleich vorzunehmen.
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto wie folgt auszugleichen:
Plusstunden werden abgegolten. Minusstunden mit noch offenen, gemäß 8.3. dieses Arbeitsvertrages abzugeltenden gesetzlichen Urlaubstagen zu je 8 Stunden/Urlaubstag verrechnet. Darüber hinaus bestehende Minusstunden werden als von der Arbeitnehmerin auszugleichender Vergütungsvorschuss betrachtet.
Und damit das Konto mit dem letzten gehalt abgerechnet werden kann und nicht nach voller Auszahlung des letzten Gehaltes nachgefordert werden muss aber auch ugekehrt Überstunden ausgezahlt werden müssen:
9.4 Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitnehmerin nach Ausspruch einer Kündigung bzw. Abschluss eines Aufhebungsvertrages, unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche sowie Arbeitszeitguthaben, von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.