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Habe heute die 01731 (Krebsvorsorge Männer) abgerechnet. Bisher kam immer per Pop-up die Aufforderung, das Datum der letzten Untersuchung einzutragen - jetzt nicht mehr. Hat sich da etwas geändert?
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1 Antwort

Ich konnte hier keine Änderung im EBM-Katalog Q4-2022 der KV Schlewig-Holstein im Vergleich zu Q4-2021 oder Q3-2022 feststellen. Auch in diesen alten Katalogen ist die Angaben 'Datum der letzten Untersuchung' NICHT als verpflichtend markiert. Die Abfrage hätte also schon längere Zeit nicht mehr kommen sollen.

Wenn bisher die Nachfrage kam, könnte es an einer praxisspezifischen Konfiguration gelegen haben (die allerdings auch nicht einfach so gelöscht werden sollte, das hätte dann schon jemand in der Praxis aktiv machen müssen).

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OK, vielen Dank für die Antwort! Dann wurde vielleicht durch das letzte Update eine Änderung herbeiführt, wir hatten nichts verändert. Viele Grüße!
Ich nochmal bzgl. der GOP 01731. Im Abrechnungscheck wurden mir nun alle im 4. Quartal 2022 erbrachen GOP 01731 gestrichen, weil die Angaben von "Wiederholungsuntersuchung" und "Jahr der letzten Untersuchung" fehlten. Beim erneuten Durchlesen Ihrer Antwort fiel mir nun auf, dass Sie sich auf die KV Schleswig-Holstein bezogen haben. Meine KV ist aber die KV Niedersachsen und da steht es auch weiterhin drin, dass diese Angaben notwendig sind:

https://www.kvn.de/internet_media/Mitglieder/Abrechnung+und+Honorar/Quartalsabrechnung/Quartalsabrechnung_+Verfahrensanweisung-p-12441.pdf

Wie bekomme ich nun dieses "Pop-up"-Fenster wie oben beschrieben wieder aktiviert?
Soooo, eben bekam ich dann eine Email der KV Niedersachsen, dass das Prüfmodul für den Abrechnungs-Check noch nicht aktualisiert worden sei. Daher seien die GOP 01731 wohl unrechtmäßigerweise gestrichen worden. Es ist ein Träumchen... Insofern wird dieses Pop-up-Fenster dann wohl doch nicht benötigt. Wenn denn dann die Info der KV jetzt richtig ist...
Sie dürfen mich hier gerne auf dem laufenden halten. Im obigen Screenshot (EBM-Katalogverwaltung) habe ich ja bereits gezeigt, wie Sie notfalls praxisspezifische Zusatzangaben (die die KV im elektronischen EBM-Katalog nicht fordert aber bei der Abrechnung dann beanstandet) als Zwangsdoku festlegen können.
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