Lieber Herr Dr. B. aus München,
so zum Schmunzeln ist eine mögliche Abgrenzung nicht. Ich habe mir die gesetzlichen Kriterien gerade einmal angeschaut und bin doch arg von Zweifeln behaftet. Wenn ein Arzt (m/w/d) nur Kassenpatienten hat und auch sonst nichts zu "IGeln", dann wird der Beurteilungsspielraum für eine Selbständigkeit eng und ist das unternehmerische Risiko allein auf die Berufsausübung begrenzt. Der Arzt (m/w/d) unterliegt voll den Regelungenn der KV, die ihm von der Ausstattung, Arbeitszeit bis zur Bezahlung alles vorschreibt, ihn kontrolliert und sanktioniert und auch noch die Patienten zuweist. Der Arzt (m/w/d) hat aber noch die unternehmerische Möglichkeit, den Patienten (m/w/d) nach Hause zu schicken und ihn nicht zu behandeln. Aber auch diese Entscheidungsmöglichkeit besteht nur in einem engen Ermessenspielraum. Es reicht jedenfall nicht aus, dass der Patient die Einwilligungserklärung nicht unterschreibt (aktuelle Entscheidung der Datenschutzkommission), leider kein Scherz.
Die Gegnseite wird dahingehend argumentieren, dass ein Arzt (m/w/d) mit jedem Patienten einen anderen Auftraggeber hat, was das signifikanteste Unterscheidungmerkmal ist, und mit jedem Patienten auch einen eigenen Behandlungsvertrag abschliesst, was dann ausreichen soll, mmh.
Ich habe in meinem lokalenm Umfeld die Situation, dass eine Kassen-Ärztin, auch Inhaberin der Privat-Praxis ihres Ehemannes ist (beide gleiche Fachgruppe). Der Eheman liquidiert aber unter eigenem Namen. Hier dürfen erste Zweifel aufkommen, ob nicht Scheinselbständigkeit vorliegt, zumal der Arzt auch gelegentlich in der Praxis der Frau mitarbeitet und dort (ohne eigene Zulassung) Kassenrezepte unterschreibt. Sollte der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung hier Scheinselbständigkeit feststellen, kommen Nachzahlungen auf die Sozialabgaben in immenser Höhe auf die Ärztin zu.
Bei den Honorarärzten haben die Sozialgerichte in letzter Zeit geurteilt, dass keine Selbständigkeit anzunehmen ist, da sie als Teil eines Teams (mit anderen Ärzten oder MFAs) und damit einem Krankenhaus oder auch einer Arztpraxis zuzuordnen sind. Dies gilt vor allem, wenn die Honorartätigkeit langfristig 2-3 Jahre ausgeübt wird. Für eine zeitlich befristete Praxis-Vertretung (die es mangels Personal ja eigentlich gar nicht gibt...) besteht diese Gefahr aufgrund mehrerer, verschiedener Auftraggeber nicht.
Wenn die finanziellen Erträge einer Kassenpraxis nicht reichen, allein die Gehälter der Mitarbeiter zu bezahlen, käme man in eine Situation, die man durchaus mit der Deutschen Rente diskutieren könnte. Aber ich fürchte, dass die KV´en nicht hinreichend Geld auf dem Konto haben, um hier auch nur in Einzelfällen eine Nachverbeitragung (so heißt das) zu finanzieren.
Herzliche Grüße aus Lippstadt, Jörg Frotscher