Auf diese technische Frage kann ich nicht antworten, möchte aber berufsrechtlich darauf hinweisen, dass in §12 der (Muster-)Berufsordnung darauf hingewiesen wird, dass -sofern keine anderen gesetzlichen Regelungen gelten- die GOÄ anzuwenden ist. Die GOÄ sieht ausschließlich für Fälle des §6a (=Krankenhausleistungen) einen Rabatt vor, für alle anderen Fälle ist der Rabatt berufsrechtswidrig. Sie können zwar (mit der aktuell gültigen GOÄ noch) am jeweiligen Steigerungssatz "spielen", dabei aber erstens den 1,0-fachen Satz nicht unterschreiten und zweitens eben nicht von der Endsumme was abziehen, sondern nur jede einzelne Gebührenposition (vermindert) steigern
Bitte überlegen Sie genau, ob und in welchen Fällen sie wirklich einen Rabatt vorsehen. ($6a sieht für Krankenhausärzte 25%, für Belegärzte 15% Abschlag vor, 10% sind nie vorgesehen). Besonders im Hinblick auch darauf, dass die aktuelle GOÄ seit 1982 nicht wesentlich preislich angepasst wurde, sie also jetzt schon mit Preisen von 1982 ohne Inflationsausgleich arbeiten. Auf diese aus heutiger Sicht zu geringen Preise noch Rabatt anzubieten könnte durchaus den Ärger von Kollegen auf sich ziehen.
Wenn Sie allersdings nach §6a rabattieren müssen, ignorieren Sie einfach meinen Post.