Lieber Herr Erich!
Ich finde ihre Formulierung missverständlich: eigentlich geht es darum, dass die Arztpraxis eine elektronische Ersatzbescheinigung von der Krankenkasse bekommen kann, beziehungsweise dort anfordern kann, um die Zettelwirtschaft mit dem Fax zu überwinden.
Ich habe mir erlaubt, aus dem Artikel des Ärzte Nachrichtendienstes die interessanten Passagen zu kopieren.
Liegt die elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Quartal nicht vor, sollen GKV-Versicherte so die Möglichkeit erhalten, ihren Versicherungsstatus über eine elektronische Ersatzbescheinigung nachzuweisen. Eine neue Regelung im Digital-Gesetz sieht vor, dass Versicherte über eine von ihrer Krankenkasse angebotene App einen solchen Nachweis anfordern können, der zur Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen berechtigt.
Das Verfahren ist zweistufig: Die Arztpraxis muss dem Versicherten ihre KIM-Adresse z.B. über einen QR-Code zur Verfügung stellen, den der Versicherten einscannt und über eine Krankenkassen-App an die Kasse übermittelt. Von dort wird die elektronische Ersatzbescheinigung in Form eines (FHIR-)Datensatzes, der die Daten enthält, die auf der eGK gespeichert sind (z.B. Name und Geburtsdatum), an die Arztpraxis geschickt. KBV und GKV-Spitzenverband wollen in einer Technischen Anlage zum BMV-Ä Details zu diesem Datensatz liefern.
Eine solche Anforderung kann die Arztpraxis aber auch im Auftrag des Versicherten selbst vornehmen, wenn das Praxisverwaltungssystem (PVS) diese Funktion anbietet
aber
Das neue Verfahren soll eine Alternative zu der aktuell regelhaft papiergebunden Ersatzbescheinigung der Krankenkasse darstellen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) in der Telematikinfrastruktur, da u.a. kein Prüfnachweis übermittelt wird. Die elektronische Ersatzbescheinigung ersetzt somit nicht die VSDM-Pflicht und berechtigt Praxen überdies auch nicht zum Zugriff auf die neue ePA ab 2025.