Sehr geehrter Dr. Schmidt,
zu Punkt 2
Eine der weltweit größten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hat im vergangenen Jahr in unserem Auftrag die steuerlichen Implikationen unseres Affiliate Marketing Modells für Ärzte wie folgt beurteilt.
Sachverhalt
Zwischen der Arztpraxis und zollsoft wird eine Ergänzung zum bestehenden Software-Mietvertrag derart vereinbart, dass die Arztpraxis Werbung für Medikamendo ausspielt. Im Gegenzug für diese Leitungen der Arztpraxis, begleicht Medikamendo Teile der Rechnung, welche zollsoft an die Arztpraxis für die laufende Software-Miete stellt. Im Gegenzug ist in dieser Höhe also keine Zahlung des Arztes an zollsoft erforderlich.
Steuerliche Beurteilung
a) Umsatzsteuer
Die Arztpraxis erbringt eine grundsätzlich steuerpflichtige Leistung an Medikamendo.
Das Entgelt für diese Leistung liegt in der Höhe des von Medikamendo übernommenen Teils der Rechnung von Zollsoft an die Arztpraxis. Unter der Voraussetzung, dass die Arztpraxis die Grenzen der Kleinunternehmerregelung nicht überschreitet wird Medikamendo für diese Leistung eine Gutschrift an die Arztpraxis ausstellen, auf der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
Die Grenzen der Kleinunternehmerregelung sind eingehalten, wenn die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Solange die Arztpraxis die Kleinunternehmerregelung anwenden kann, ergeben sich aus den Leistungen an Medikamendo keine Umsatzsteuerzahlungsverpflichtungen an das zuständige Finanzamt der Arztpraxis.
b) Ertragsteuer
Daneben sind für die Arztpraxen ertragsteuerliche Aspekte zu beachten, wie z.B. die Umqualifikation von freiberuflichen Einkünften in gewerbliche Einkünfte, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegen könnten, wenn beispielsweise bestimmte Bagatellgrenzen überschritten werden (die von den Arztpraxen in der Regel beachtet werden). Wichtig ist hierbei zu unterscheiden, ob eine Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis vorliegt.
Bei einer Einzelpraxis sollten die Vertriebsleistungen als eine gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren und damit getrennt von den freiberuflichen Einkünften zu betrachten sein. Die gewerblichen Einkünfte sind grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichig. Jedoch gilt hierfür ein Freibetrag von 24 500 EUR je Erhebungsjahr (Kalenderjahr), was mit der Erbringung der Vertriebsdienstleistung nicht überschritten werden sollte und damit zu keiner Gewerbesteuer führen sollte, sofern der Arzt nicht noch weitere gewerbliche Einkünfte erzielt. Sollte die Grenze doch überschritten werden ist darüber hinaus zu beachten, dass die Gewerbesteuer bis zu einer bestimmten Höhe auf die Einkommensteuer anrechenbar ist und so eine steuerliche Mehrbelastung reduziert oder vermieden werden kann (in Abhängigkeit vom Einzelfall und Einkommensteuer sowie Gewerbesteuerhebesatz). Dies sollte auch für Ärzte gelten, die auf eigene Rechnung in einer Praxisgemeinschaft tätig sind.
Bei einer Gemeinschaftspraxis ist zu beachten, dass die freiberuflichen (gewerbesteuerfreien) Einkünfte insgesamt auf Ebene der Gemeinschaft zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden könnten, sofern bestimmte Bagatellgrenzen überschritten werden. Die Bagatellgrenzen erfordern, dass die gewerblichen Nettoumsatzerlöse unter 3% der Gesamtnettoumsätze (relative Grenze) und unter 24 500 EUR (absolute Grenze) pro Jahr bleiben. Gewerbliche Einkünfte unterhalb dieser Grenze wären somit unschädlich. Andernfalls würden die gesamten Einkünfte in gewerbliche Einkünfte qualifiziert, wodurch sie entsprechend der Gewerbesteuer unterliegen würden und auch weitere steuerliche Implikationen (z.B. administrative Änderungen bei der Abgabe von Steuererklärungen etc.) zu beachten wären.
zu Punkt 3
Sie schließen einen Ergänzungsvertrag zu Ihrem laufenden Mietvertrag mit zollsoft. zollsoft (als Vertragspartner) sorgt dafür, dass Medikamendo seine in dem Vertrag geregelten Verpflichtungen erfüllt. Diese Strukturierung wurde durch die Anwaltskanzlei Heuking für uns erarbeitet.
zu Punkt 4
Sie erhalten von Medikamendo monatliche Gutschriften ohne USt. über die verdienten Affilate-Gebühren, die an zollsoft bezahlt werden und um deren Höhe zollsoft dann ihre monatlichen Forderungen an Sie vermindert.
zu Punkt 5
Über 17.000 Apotheken sind über Medikamendo in unterschiedlichen Serviceklassen auswählbar. Aus diesem Kreis werben wir Partnerapotheken in Ihrem Umfeld für die Bereitstellung von Premium-Services z.B. online Transparenz über die Verfügbarkeit der verschriebenen Medikamente, Full-Service Folgemedikationen als Abo, PillPacks. Wie bereits ausgeführt, stärken wir die Apotheken im Wettbewerb zu DocMorris & Co. zu Bedingungen, unter denen sie immer nur gewinnen und niemals verlieren können. Die einfachste Serviceklasse ist für Apotheken kostenlos nutzbar.
Besten Gruß,
Hanno Behrens