BEDINGTE Freigabe der macOS Version Sequoia für tomedo®
Alle Hinweise und Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Zum 1.1.2017 gab es neue Anforderungen der KBV bzgl. der Heilmittelverordnung. Deshalb sind diesbezüglich in der tomedo-Quartalsversion v1.44 einige Änpassungen/Neuerungen enthalten.

1.) Der Aufdruck des Klartextes der Leitsymptomatik erfolgt nicht mehr automatisch bei Auswahl des Indikationsschlüssels. Für die Physiotherapieverordnung (Muster 13) ist die Leitsymtptomatik eindeutig durch den Indikationsschlüssel (z.B. WS1a) spzifiziert. Bei  Ergotherapie und Logopädie werden nach Auswahl eines Indikationsschlüssels automatisch Vorschläge im Feld 'Leitsymptomatik als Begründung' vorgeschlagen. Abweichend kann dort auch ein eigener Freitext eingegeben werden.

2.) Der Klartext der im 1. ICD-Feld angezeigten Diagnose wird im Feld 'abrechnungsrelavante Diagnose' mit eingetragen. Dies ist von der KBV so vorgeschrieben. Zur Angabe einer weiteren Diagnose für den Therapeuten können Sie das Feld 'ggf. abw. theapierelvante Diagnose nutzen. Dort können Sie (wie in den anderen Feldern ebenfalls) aber auch beliebigen Freitext eingegeben werden. Eine Vorgabe hinsichtlich der Befüllung des Feldes 'ggf. abw. ...' besteht KV-seitig nicht. Das Feld ist eine 'tomedo-Erfindung'.

3.) Die Angabe eines zweiten ICD ist nur erforderlich, wenn Sie besonderen Verordnungsbedarf geltend machen wollen (eine Kopplung mit dem Feld 'ggf. abw. therapierelvante Diagnose besteht also NICHT!). Die Liste der ICD-Code-Paare, die automatisch einen besonderen Verodnungsbedarf auslösen wurde durch die KBV erweitert und ist unter tomedo durch einen Klick auf das zweite ICD-Feld einsehbar.

Außerdem wird bei der Auswahl  des Indikationschlüssels auf möglichen Besonderen Verordnungbedarf (BVB) hingewiesen. Dazu ist es allerdings nötig, dass vorher das Feld für den 1. ICD-Code gefüllt wird. Eine günstige Ausfüllreihenfolge wäre also

   1.) 1. ICD Code

   2.) Indikationsschlüssel

   3.) 2. ICD-Code

4.) Langfristik genehmigter Heilmittelbedarf kann jetzt patientenspezifisch sowohl im Fenster 'Patienteninformationen' als auch in den Heilmittelformularen verwaltet werden.

Bitte beachten Sie auch, dass eine korrekte Budget-Kostenberechnung nur stattfinden kann, wenn allen Heilmitteln, die in Ihrer Praxis verordnet werden auch Kosten zugeordnet sind. Da mit diesem Update einige wenige neue Heilmittel zum Katalog hinzugekommen sind, sind für diese ggf. noch Kosten nachzutragen.

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Aufdruck Leitsymptomatik

Lieber Dr. Berg, kann man es denn in TOMEDO so einstellen, daß ein Eindruck des Klartextes der Leitsymptomatik zusätzlich zu den Diagnosen erfolgt, oder muß ich mir für alles selber Textbausteine basteln!??

"Happy new year, Tobi, me Gal"

Klaus Lorenzen aus Dresden
Ich nehme an es geht um Physiotherapie-Formulare: Ist insofern etwas schwierig, da sich nicht so richtig ein Platz dafür findet. Wenn man den Text in eines der beiden Diagnosenfelder schreiben würde, müssten wir einiges an den Diagnosenfeldern ändern, damit der Text nicht sofort wieder gelöscht wird, wenn die Diagnose nach der Indikation eingetragen wird. Das zweite Diagnosefeld ('ggf. abweichende therapierelevante Diagnose') käme da wsl. noch am ehesten in Frage, weil das wsl nicht so häufig benutzt wird.

Woraus resultiert denn Ihr Verlangen, den Indikationstext unbedingt auf der Verordnung zu haben? Für ein leitlinienkonformes Ausfüllen ist er ja nicht notwendig.
Lieber Herr Berg,

nach meiner Kenntnis war bisher der Aufdruck der Leitsymptomatik verpflichtend, zumindest irgendeine Kurzform davon. Hatten uns deshalb bei Informed umfangreiche Textbausteine selbst geschrieben, die bei Bedarf in das entsprechende Textfeld eingesetzt wurden.

Bis zum 31.12. 2016 hatte Tomedo dies entbehrlich gestaltet, da der Heilmittelkatalog die Zeilen füllte. Bis auf den Diagnosen-Eintrag bleiben die "Leitsymptomatik" und auch die "Therapieziele" und "Besonderheiten" jetzt aber leer, nur das auf den neuen Formularen ab 1.1.2017 eine 2. Diagnose eingefügt werden kann - bei Bedarf (wird sicher selten notwendig werden, insofern verstehe ich die KBV-Änderung auch nicht).

MfG, Klaus Lorenzen

Ich hatte mich das bei der Implemtierung auch gefragt und eine Frage an die KBV gestellt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe noch eine weitere Frage bzgl. des Anforderungskataloges ‚Heilmittelverordnung‘.

Im Feld 'Diagnose mit Leitsymptomatik' haben wir bisher immer den Diagnosetext UND den Text der Leitsymptomatik angegeben. Laut Anforderung P3-08 soll dort nur der Text der Diagnose erscheinen. Ist es korrekt, dass in das Feld ‚Diagnose mit Leitsymptomatik‘ nur noch der Text der Diagnose angegeben werden soll?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Tobias Berg
Software-Entwickler

Die Antwort dazu lautete:

Sehr geehrter Herr Berg,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde.
Ihre Frag zu P3-08 kann ich Ihnen wie folgt beantworten.
 
Im Falle einer Verordnung auf dem Muster 13 ist es ausreichend nur den Diagnoseklartext nach P3-08 anzubieten. Da die Leitsymptomatik bereits über den erweiterten Diagnoseschlüssel, den Indikationsschlüssel, dargestellt werden kann.
 
Für die Muster 14 und 18 ist es jedoch erforderlich die Leitsymptomatik nach SDHM anzubieten (siehe P3-26 und P3-32).
 
 
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

Eventuell ist die Informed-Verwirrung damals bzgl. Ergotherapie entstanden, oder die Richtlinien zur Bedruckung haben sich seitdem geändert.

ok, wenn die KBV das so sagt, dann lassen wir eben nur die Diagnose einsetzen,

soll doch die Physiotherapie den Pat. fragen, welche Leitsymptomatik ihn umtreibt. Bei der Egotherapie scheint es aber beim Katalog geblieben zu sein, da steige noch einer durch!?

Wg. der Textbausteine hatte Kai Seelig am 3.1. eine ähnliche Frage wie ich gestellt, bei ihm sind scheinbar sogar die selbst erstellten Textbausteine weg, das ist natürlich dann schon scheußlich.

4 Antworten

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Vielen Dank für die schnelle Bereitstellung dieser hilfreichen Erläuterungen.

Wäre natürlich die Sahne auf dem Kuchen gewesen, wenn das schon im Change Log zu finden gewesen wäre oder im Forumsbeitrag tomedo Neuerungen v1.44.0.0 bis 1.44.1.5 Q1-17. So haben wir leider erst mal einige Verordnungen Ergo u. Logo versemmelt.

Wünsche allen ein gutes 2017, freue mich auf die weitere Zusammenarbeit.

MfG
Volker Mantzel

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Da haben Sie völlig recht, danke für den Hinweis. Habe es jetzt (verspätet) mit ins Changelog reingenommen, so dass zumindest Ihre Kollegen die bislang noch nicht das Update eigespielt haben davon profitieren können. Für zukünftige vergleichbare Änderungen werden wir versuchen das von vornherein zu berücksichtigen.

Ebenfalls ein gutes neues Jahr!
Guten Morgen,

wird man denn im Programm Tomedo die besonderen Versorgungsbedarfe später analysieren können? Also über eine Statistik?

Denn was wird passieren: in 3-4 Jahren kommen wir in eine Prüfung. Dann wird es heißen: eventuell sind schon automatisch die besonderen Versorgungsbedarfe berücksichtigt, aber vielleicht auch nicht. Also wird es Aufgabe der Praxis sein, diese Fälle zu filtern und zu schauen, ob Sie bei der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung tatsächlich berücksichtigt wurden.

Bisher kann ich keinen Eintrag in der Kartei erkennen, oder wird es mit der Statistik / Filter anders laufen?

VG
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Theoretisch sollten ja alle Heilmittelverorndungen mit ausgefülltem zweiten ICD-Code besonderer Verordnungsbedarf sein. Diese können Sie über die Statistik 'Formulare' filtern.
Habe ich gerade gecheckt. Super. Vielen Dank.
Hallo,

die letzte Aussage (Super) stimmt doch nicht so, die vorletzte von Herrn Berg auch nicht - 2 ICD Codes sind nicht automatisch besonderer Verordnungsbedarf, da manchmal die Zeitdauer eine Rolle spielt.

Jetzt passiert folgendes: Bei einer implantierten Hüftendoprothese mit Z96 und Z98.8 muss das Datum der OP eingetragen werden, dann ist es ein besonderer Verordnungsbedarf für 6 Monate nach dem Akutereignis.

Im 7. Monate passiert nun folgendes: Die Codes bleiben bei uns drin, denn die stimmen ja.
Aber: 1. in der Statistik stimmt es nicht, da das Kreuz "besonderer Verorgungsbedarf" angezeigt wird (vermutlich weil angeklickt" und 2. sind die Kosten immer auf 0 Euro, auch wenn es keine Praxisbesonderheit ist (vermutlich wegen 2 ICD Codes)

Was brauchen wir?

Die korrekten Kosten für "aktuell", damit wir vernünftig verordnen. Ist es kein besonderer Versorgungsbedarf, sollten auch die Kosten trotz einer doppelten ICD Kodierung wieder auftauchen.
In 4 Jahren bei der Nachprüfung können wir dann nach dem Kreuz "besonderer Bedarf" filtern, hier darf das Kreuz aber nbur da sein, wenn es auch einer ist. Also muss das Kreuz im Falle der zeitabhängigen Bedarfe (und da gibt es einige) bei korrekt eingetragener Zeit nicht von tomedo gesetzt werden.

Viele Grüße
Ich bleibe bei meiner Aussage, dass ein zweiter ICD-Code nur dann anzugeben ist, wenn besonderer Verordnungsbedarf geltend genacht werden soll. Dies ist in dieser Form auch der Ausfüllhilfe zu entnehmen (und ein entsprechender Hinweis erscheint, wenn der Code manuell gefüllt wird). Wenn Sie das Feld ausfüllen, muss die KV/Kasse davon ausgehen, dass Sie besonderen Verodnungsbedarf geltend machen wollen. Bei einer Verodnung außerhalb des Zeitrahmens für das Akutereignis ist also der zweite ICD-Code wegzulassen.

Die maschinelle Überprufung der Bedingungen (z.B. längstens 6 Monate nach Akutereignis) gestaltet sich leider technisch etwas schwierig, da diese nur als Text und nicht in maschinell auswertbarer Form von der KBV zur Verfügung gestellt werden. Die aktuelle Liste von Bedingungen umfasst zur Zeit:

"Längstens 6 Monate nach Akutereignis/ Voraussetzung für die Anerkennung als besonderer Verordnungsbedarf ist die Angabe beider ICD-10-Diagnoseschlüssel"
"ab 50° nach Cobb"
"sofern dieser durch Schluckstörungen verursacht ist"
"ab Gesamtkyphosewinkel über 60°"
"Längstens 6 Monate nach Akutereignis"
"Längstens 1 Jahr nach Akutereignis"
"fixierte Kyphose ab Gesamtkyphosewinkel über 40°"

Ich werden versuchen, diese Bedigungen so gut es geht zu parsen und daraufhin die von Ihnen gewünschten Maßnahmen zu ergreifen (bzw. Hinweise zu generieren). Sehr dauerhaft ist diese Lösung evtl. aber nicht, da sich der Bedingungstext ja jedes Quartal ändern könnte.
Aktuelle Entwicklcungen: Bei einem längeren Telefonat mit der KV-Thüringen wurde uns empfohlen, den Leitsymptomatik-Text doch wieder automatisch aufzudrucken, da die Kassen bei fehlendem Text teilweise die Kostenerstattung an den Physiotherapeuten nicht übernehmen - und somit die Physiotherapeuten entsprechende Rezepte, auf denen die Angabe fehlt nicht akzeptieren. Das entspricht zwar nicht den Anforderungen der KBV (Feld ist optional - seit Q2-17, in Q1-17 war es ja gar ncith vorhanden) es ist aber offenbar auch nicht verboten, dieses Feld automatisch zu befüllen. Betroffen sind alle Leitsymptomatiken auf Physiotherapierezepten (außer WS1e und DFc, da diese mehrere Texte zur Auswahl besitzen und dort also kein automatisches Vorausfüllen stattfinden kann).
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