Hiermit teile ich Ihnen meine persönliche Einschätzung zu dieser Änderung mit, dafür habe ich die für mich relevanten Passagen hier nochmals eingefügt (ich beziehe mich hier ebenfalls auf die Quellen der GKV und KBV):
Sicherstellung der Anschlussversorgung: Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, Patienten nach einer Videosprechstunde eine zeitnahe Weiterbehandlung zu ermöglichen. Dies kann durch einen Termin in der Praxis, eine Überweisung zu einem Facharzt oder, falls notwendig, eine Einweisung ins Krankenhaus erfolgen.
Regionalität der Videosprechstunde: Ab dem 1. September 2025 müssen Terminvermittlungsdienste sicherstellen, dass Patienten bevorzugt Videosprechstunden bei Ärzten oder Psychotherapeuten in räumlicher Nähe zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort erhalten. Fahrzeiten von über einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln können dabei je nach Wohnort und Arztdichte üblich sein.
Mit einem Ersteinschätzungsverfahren soll zudem ab September vor der Terminvergabe geprüft werden, ob eine Videosprechstunde überhaupt medizinisch geeignet ist oder ob der Patient in eine andere Versorgungsstruktur vermittelt werden muss. Diese Vorgabe gilt nur für die Fälle, bei denen sich Patienten, die einen Arzt oder Psychotherapeuten per Video konsultieren wollen, an eine Vermittlungsstelle wie den 116117 Terminservice oder einen anderen Anbieter wenden.
Meine Einschätzung zu den neuen Qualitätsstandards für Videosprechstunden
Wenn ich diese Passagen lese, bedeutet es für mich Folgendes:
arzt-direkt ist kein klassisches Terminvermittlungsportal. Bereits seit geraumer Zeit bieten wir sowohl über die App als auch über unser Web-Angebot den Patienten die Möglichkeit, gezielt Praxen in ihrer Nähe zu finden – sei es über eine genaue Adresse, den Wohnort oder die Postleitzahl.
Zudem schreibt der GKV-Spitzenverband, ich zitiere:
"..., dass vorrangig Videosprechstunden zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Patientinnen und Patienten durchgeführt werden sollen, die sich in räumlicher Nähe zueinander finden."
Es ist hier bewusst von vorrangig die Rede – nicht von ausschließlich.
Da lediglich von der „Ermöglichung“ einer zeitnahen Weiterbehandlung die Rede ist, sollte es legitim sein, auch Patienten anzunehmen, die von arzt-direkt außerhalb der Region zugewiesen wurden. Diese Patienten können anschließend gegebenenfalls per Überweisung oder Einweisung zur Weiterbehandlung weitergeleitet werden.
Siehe hierfür auch, ich zitiere erneut:
"..., deren Versorgungsbedarf in einer Videosprechstunde nicht vollständig begegnet werden kann",
muss die Anschlussversorgung sichergestellt werden. Dies bedeutet für mich, dass die Anschlussversorgung nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, sondern nur dann, wenn der Bedarf des Patienten nicht abschließend über die Videosprechstunde gedeckt werden kann.
Aus meiner Sicht geben wir unseren Praxen darüber hinaus bereits seit Einführung des Online-Terminkalenders die Möglichkeit, medizinische Kriterien – insbesondere den Behandlungsgrund – abzufragen, anstatt den Fokus explizit auf den Leistungswunsch des Patienten zu legen. Hierzu ein relevanter Abschnitt aus den KBV-Vorgaben:
"Das Angebot von Terminen allein zum Zwecke einer bestimmten Leistung, zum Beispiel der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist unzulässig."
Rödl & Partner äußert sich wie folgt: https://www.roedl.de/themen/newsletter-gesundheits-sozialwirtschaft/2025/regelungen-bmvae-einschraenkungen-telemedizin
Anpassung Ihrer ärztlichen Maßnahmen sehe ich Stand jetzt nicht, bin aber natürlich sehr gespannt, wie Ihre Kollegen dies sehen.