BEDINGTE Freigabe der macOS Version Sequoia für tomedo® Alle Hinweise und Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Hinweis: Zukünftige iOS tomedo Updates werden nur noch auf Geräten mit iOS 16 oder höher verfügbar sein.

Neue Qualitätsstandards für die Videosprechstunde – Auswirkungen auf ArztDirekt?

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben neue Qualitätsstandards für die Videosprechstunde festgelegt, die am 1. März 2025 in Kraft treten. Ein zentrales Element ist die Sicherstellung der Anschlussversorgung: Ärzte und Psychotherapeuten müssen Patienten, die sie per Video behandeln, eine zeitnahe Weiterbehandlung ermöglichen – sei es durch einen Termin in der Praxis, eine Überweisung zu einem Facharzt oder, falls notwendig, eine Einweisung ins Krankenhaus.

Für uns stellt sich die Frage: Was bedeutet das für ArztDirekt?
Meiner Meinung nach sollte die Videobehandlung nur für Patienten im Einzugsgebiet der Praxis erlaubt sein. Eine überregionale oder gar bundesweite Behandlung widerspricht den neuen Vorgaben zur Anschlussversorgung.

Bis September 2024 sollten daher entsprechende Einstellungen in ArztDirekt vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass Patienten nur dann eine Videosprechstunde buchen können, wenn sie sich im Versorgungsgebiet der jeweiligen Praxis befinden. Hat jemand hierzu bereits technische Lösungen oder Erfahrungswerte?

Gefragt in Frage von (15.3k Punkte)
0 Punkte

1 Antwort

Hiermit teile ich Ihnen meine persönliche Einschätzung zu dieser Änderung mit, dafür habe ich die für mich relevanten Passagen hier nochmals eingefügt (ich beziehe mich hier ebenfalls auf die Quellen der GKV und KBV): 

Sicherstellung der Anschlussversorgung: Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, Patienten nach einer Videosprechstunde eine zeitnahe Weiterbehandlung zu ermöglichen. Dies kann durch einen Termin in der Praxis, eine Überweisung zu einem Facharzt oder, falls notwendig, eine Einweisung ins Krankenhaus erfolgen.​

Regionalität der Videosprechstunde: Ab dem 1. September 2025 müssen Terminvermittlungsdienste sicherstellen, dass Patienten bevorzugt Videosprechstunden bei Ärzten oder Psychotherapeuten in räumlicher Nähe zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort erhalten. Fahrzeiten von über einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln können dabei je nach Wohnort und Arztdichte üblich sein.

Mit einem Ersteinschätzungsverfahren soll zudem ab September vor der Terminvergabe geprüft werden, ob eine Videosprechstunde überhaupt medizinisch geeignet ist oder ob der Patient in eine andere Versorgungsstruktur vermittelt werden muss. Diese Vorgabe gilt nur für die Fälle, bei denen sich Patienten, die einen Arzt oder Psychotherapeuten per Video konsultieren wollen, an eine Vermittlungsstelle wie den 116117 Terminservice oder einen anderen Anbieter wenden.
 

Meine Einschätzung zu den neuen Qualitätsstandards für Videosprechstunden

Wenn ich diese Passagen lese, bedeutet es für mich Folgendes:

arzt-direkt ist kein klassisches Terminvermittlungsportal. Bereits seit geraumer Zeit bieten wir sowohl über die App als auch über unser Web-Angebot den Patienten die Möglichkeit, gezielt Praxen in ihrer Nähe zu finden – sei es über eine genaue Adresse, den Wohnort oder die Postleitzahl.

Zudem schreibt der GKV-Spitzenverband, ich zitiere:
"..., dass vorrangig Videosprechstunden zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Patientinnen und Patienten durchgeführt werden sollen, die sich in räumlicher Nähe zueinander finden."
Es ist hier bewusst von vorrangig die Rede – nicht von ausschließlich.

Da lediglich von der „Ermöglichung“ einer zeitnahen Weiterbehandlung die Rede ist, sollte es legitim sein, auch Patienten anzunehmen, die von arzt-direkt außerhalb der Region zugewiesen wurden. Diese Patienten können anschließend gegebenenfalls per Überweisung oder Einweisung zur Weiterbehandlung weitergeleitet werden.

Siehe hierfür auch, ich zitiere erneut:
"..., deren Versorgungsbedarf in einer Videosprechstunde nicht vollständig begegnet werden kann",
muss die Anschlussversorgung sichergestellt werden. Dies bedeutet für mich, dass die Anschlussversorgung nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, sondern nur dann, wenn der Bedarf des Patienten nicht abschließend über die Videosprechstunde gedeckt werden kann.

Aus meiner Sicht geben wir unseren Praxen darüber hinaus bereits seit Einführung des Online-Terminkalenders die Möglichkeit, medizinische Kriterien – insbesondere den Behandlungsgrund – abzufragen, anstatt den Fokus explizit auf den Leistungswunsch des Patienten zu legen. Hierzu ein relevanter Abschnitt aus den KBV-Vorgaben:
"Das Angebot von Terminen allein zum Zwecke einer bestimmten Leistung, zum Beispiel der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist unzulässig."

Rödl & Partner äußert sich wie folgt: https://www.roedl.de/themen/newsletter-gesundheits-sozialwirtschaft/2025/regelungen-bmvae-einschraenkungen-telemedizin

Anpassung Ihrer ärztlichen Maßnahmen sehe ich Stand jetzt nicht, bin aber natürlich sehr gespannt, wie Ihre Kollegen dies sehen. 

Beantwortet von (7k Punkte)
0 Punkte
Handlungsbedarf sehe ich fühestens nach Vereidigung des nächsten Gesundheitsministers, bis dahin weiß niemand, in welche Richtung sich das Thema entwickelt.

Seitenlinie. Kaffee trinken. Oder Tee.

Schönes Wochenende!
19,223 Beiträge
27,614 Antworten
49,708 Kommentare
31,634 Nutzer