Gruß
Sehr geehrter Herr Schröder,
wir streben uns an, die Privatabrechnung zu verbessern und gesetzes-/ regelkonform zu gestalten. Ein GOÄ Steigerungsfaktor unterhalb des Eichfachsatzes ist ein unlauter Wettbewerb. Das Unterschreiten des Eichfachsatzes sollte vermieden werden, da dies nach §12 Abs. 1 MBO-Ä geahndet werden kann.
Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung haben Ärztinnen und Ärzte auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
Aktuell ist in tomedo die Steigerung unter 1 für die importierten Katalogeinträgen untersagt. Bei Analog-/Nutzerdefinierten Ziffern kann die Steigerung immernoch unter des Einfachsatzes liegen.
Unsere Gegenfrage lautet: Wie öft trotz der GOÄ-Regelwerk Empfehlung werden die Steigerungsfaktoren die untere Grenze unterschrieten? Welche Lösung wäre in dem Fall besser:
1a) analog "Höchstwert Steigerungsfaktor" auch einen Minimalwert im GOÄ-Katalog pro Katalogeintrag zu defenieren
1b) eine Checkbox "Steigerung < 1 ist erlaubt" pro Katalogeintrag zu hinterlegen
2) eine Checkbox "Steigerung < 1 ist erlaubt" als Praxisweite Einstellung (gilt für alle Ziffern) zu hinterlegen