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Hallo,

wir haben einen angestellten Arzt seit 1.10.23. Nun meine Frage, in der Anzeige der Leistungsziffern in den medizinischen Daten eines Patienten, muss da der angestellte Arzt ausschließlich als Leistungserbringer auftauchen? Oder ist er auch abrechnender Arzt auf der Betriebsstätte unseres Praxisinhabers?

Muss ich das dann in der Nutzerverwaltung als Abrechner kennzeichen, oder nur als Leistungserbringer, da er ja keine eigene Abrechnung erstellt ?

Stehe da gerade auf dem Schlauch, wir hatten zwar schon angestellte Ärzte, aber weiß leider nicht mehr wie es da eingestellt war.

Danke für die Hilfe

Mfg D.Tewes  ( Praxis Feldmann, Marl)
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2 Antworten

Wenn er keine eigene Abrechnung erstellt, dann ist er nur Leistungserbringer. Abgerechnet wird auf den Abrechner.
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Da es sehr unterschiednliche Arten von "angestellt" gibt, kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden. Die wesentliche Frage ist: hat der angestelte Arzt eine eigene Zulassung und damit eine eigene LANR? Dann muss er auch als Abrechner geführt werden. Ist er "nur" ein Weiterbildungsarzt oder ein Entlastungsassistent, dann geht die Abrechnung über den Weiterbilder/Praxisinhaber.
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Hallo, also der angestellte Arzt hat eine eigene LANR, er war nämlich der vorherige Praxisinhaber.  Er hat eine eigene LANR aber keine eigene BSNR mehr.

Wie ist das denn nun richtig?

Danke für die Hilfe. MfG D.Tewes
Das ist nicht korrekt. Es muss über nicht über jeden abgerechnet werden, der eine eigene LANR hat. Nur wenn er einen Kassensitz hat. Die BSNR ist erstmal immer die gleiche. Haben Sie einen Sitz von der KV für den Kollegen? Dann Abrechner, wenn nein, dann Abrechnung über den Hauptabrechner.
Es ist möglich, dass hier die Regelungen in den verschiedenen KV-Bereichen unterschiedlich sind.

Zumindest in Brandenburg wird eine Abrechnung der (Haupt-)Betriebsstätte gemacht, in der jeder Arzt mit KV-Sitz (=mit LANR) einzeln aufgeführt wird und abrechnet (fließt in eine gemeinsame Rechnung ein, aber es wird jedem Arzt individuell zugeordnet). Ein Arzt mit KV-Sitz bekommt seine LANR zugeordnet, ein Arzt ohne KV-Sitz darf seine LANR nicht führen, daher ist (in Brandenburg) die LANR mit den KV-Sitz gleichzusetzen. Das mag in anderen KV-Bereichen anders sein.
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