Da ich in den letzten Tagen des öfteren gefragt wurde, welche Temperatur nach der Energiesparverordnung in einer Praxis erwartet werden kann, hier eine aktuelle Information:
Eine dedizierte rechtliche Bestimmung für die Temperatur in Arztpraxen gibt es nicht. Grundsätzlich richtet sich die Temperatur in Arbeitsräumnen nach der Arbeitsstätten-Verordnung, die in der Zeit vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 durch die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) modifiziert wird und auch Regelungen in Mietverträgen insoweit außer Kraft setzt.
Die bisherige Temperatur für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen lag bei 21 Grad, numehr sind im Sitzen für leichte Tätigkeiten 19 Grad, für mittlere 18 Grad vorgegeben. Für sitzende und laufenden Tätigkeiten dürfen es bei leichten Tätigkeiten 18 Grad sein, für mittlere 16 Grad.
Pausen-, Sanitär- und Bereitschaftsräume sowie die Kantine und die Erste-Hilfe-Räume sind von der Energieeinsparverordnung ausgenommen. In diesen Räumen ist also weiterhin eine Mindesttemperatur von 21 Grad vorgegeben.
Für Arztpraxen besteht daher ein möglicher Interpretationsspielraum in der Diskussion mit dem Vermieter. Persönlich würde ich eine Temperatur-Reduktion auf 18-19 Grad akzeptieren, denn die Nach- und Vorauszahlungen werden für Heizung 50-100% und Strom mind. 30% höher ausfallen.
Herzliche Grüße aus Lippstadt vom Arztgatten, Rechtsanwalt Jörg Frotscher