Die Ordinationsgebühr kann im selben Behandlungsfall sowohl auf dem Original- als auch auf dem Belegarztschein abgerechnet werden (kurativ-ambulant und kurativ - stationär/belegärztlich). Die Fehlermeldung von Tomedo ist falsch.
Es gibt dazu eine klar definierte Regelung der KVB (EBM I Allgemeine Bestimmungen Punkt 4.2. Ordinations- und Konsiliarkomplex : ... bei einer ambulanten und stationären (belegärztlichen) Behandlung in dem selben Quartal im selben Behandlungsfall ist der Ordinationskomplex zweimal berechnungsfähig (kurativ -ambulant u. kurativ-stationär). Bei der Abrechnung durch die KV wird der auf dem Belegarztschein abgerechnete Ordinationskomplex dann allerdings von der KV Bayern um 50 % reduziert. Im Allgemeinen ist bei der Abrechnung auch auf die Betriebsstätte zu achten. Der Ort an dem der Patient kurativ-ambulant behandelt wird ist die Hauptbetriebstätte und der Ort an dem der selbe Patient im selben Quartal stationär behandelt wird ist die Nebenbetriebsstätte. Für die belegärztliche Tätigkeit bedarf es einer Genehmigung durch die KV.