hiernach geht für die Wahlleistung und §2 Honorarvereinabrung nur die Schriftform also Papier und Kugelschreiber oder die echte Qualifzierte Signatur § 126a BGB. Viele andere Dokumente könnten mit dem Ipad möglich sein.
Ich lasse das von unserer Anwältin prüfen, nur weil das Idana so auf die Webseite schreibt muss das nicht richtig sein.
Die Revisionssicherheit von Tomedo bleibt ein Thema. Wie sehr kümmert sich Zollsoft um dieses Problem?