KEINE Freigabe der macOS Version Sequoia für tomedo®
Alle Hinweise und Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Hallo

Das TSVG ist da! Und die Probleme damit auch.

Ich möchte mal zu Beginn daran erinnern, dass die vermeintlichen extrabudgetären Mehreinnahmen (alle sehen aktuell nur die $$$ ...) bis Ende 2020 keine tatsächlichen Mehreinnahmen sind, weil das RLV auf den Arzt bezogen (nicht fachgruppenspezifisch, nicht praxisbezogen, arztbezogen!!!) um den Betrag der Mehreinnahmen reduziert wird. Und zwar DAUERHAFT! D.h. auch über 2020 hinaus. Also wenn jetzt jemand Vollgas diese vermeintlichen extrabudgetären Mehreinnahmen abrechnet und immer schön diese neue GOP reindonnert holt ihn das nach 2020 sogar zu seinem Nachteil ein, die RLV-Reduktion bleibt ihr/ihm. Das sind die Infos, die wir von der KV Bayern bekommen. So weit mal dazu. Feedbacks gerne erwünscht.

Wir werden unsere Patienten fragen, ob sie in den letzten 24 Monaten bei einem Orthopäden, Unfallchirurgen, oder Chirurgen in kassenärztlicher Behandlung waren (das ist anscheinend das Kriterium, nicht nur praxisinterne Konsultationen in den letzten 2 Jahren). Das wollen wir dann mit einem Button/Feld irgendwo markieren/eingeben, weil: Diese Patienten MÜSSEN mit der neuen GOP versehen werden. Und die können von der KV auch nachvollzogen werden. Wir werden dann vor der Abgabe der KV-Abrechnung am Quartalsende mittels Statistik auswerten, ob wir bei einem Patienten, der in den letzten 24 Monaten NICHT bei einem Orthopäden, Unfallchirurgen, oder Chirurgen in kassenärztlicher Behandlung war die GOP vergessen haben, damit wir die nachtragen können.

@zollsoft: Wo gebe ich diesen Button/Feld am besten wie ein, damit ich den verknüpft mit dieser GOP-Ziffer (EBM-Ziffer?) auch statistisch auswerten kann? Bedeutet: Button/Feld lautet «Nein, ich war in den letzten 24 Monaten NICHT bei einem Orthopäden, Unfallchirurgen, oder Chirurgen in kassenärztlicher Behandlung». Und wenn da der Haken gesetzt ist muss die Statistik einen Fehler auswerfen, wenn die entsprechende neue GOP nicht eingegeben wurde. Wie setze ich das am besten um?

Bin auch gespant auf feedbacks zum ersten Absatz. Es herrscht ja noch viel Unsicherheit und auch Unwissen. Bin gespannt, wie das die Kollegen umsetzen. «Vollgas abrechnen», oder «zurück halten».

DANKE!

Gefragt von (3.4k Punkte)
0 Punkte

Danke für diesen Bereicht. Wir werden die Ziffern im ersten Jahr ebenfalls, aus besagte Grund, nicht abrechen. Die KV Hessen ist da scheibar nicht so "informativ" wie die KV Bayern. 

Der Ansatz, das Patienten die 2 Jahre keinen Termin bei Orthopäden/Chirurgen hatte, mit dem Notfall EBM zu markiere, bezieht sich dann ja nur auf die sogenannten "Notfallpatienten" die in die neu einzurichtende "Freien Sprechstundenzeit" kommen oder auch alle NeuPatienten die eine regulären Termin buchen ?

 

Wär schon wenn man im Vorfeld mal wirklich von unseren Standesvertretern umfassend aufgeklärt würde !

Zu Deinem vorletzten Absatz: Es geht um die NACHVOLLZIEHBARKEIT der Kodierung durch die KV! Wo MUSS ich das kodieren und wo KANN die KV das KONTROLLIEREN. Wer darüber hinaus noch diese GOP-Ziffer eintragen möchte ist selber Schuld (siehe mein erster Absatz ganz oben). Wenn man keine Notfälle annimmt muss man unserer Meinung nach diese GOP auch sonst nirgends eintragen. Man muss ja keine Notfälle annnehmen, mann muss nur 5 Stunden offene Sprechstunde anbieten. Und wer ein Notfall ist entscheidet immer noch der Arzt (Stichwort 20 Jahre Rückenschmerzen, jetzt Exazerbation). Und die Sprechstunden zu melden (20 + 5) ist wieder etwas anderes. Da wird kaum einer von der KV mit einem Patienten an der Hand reinmarschieren und nachprüfen, ob Dr. Mustermann auch wirklich gerade seine offene Sprechstunde anbietet. Feedbacks und konträre Meinungen auch von anderen gerne erwünscht!

4 Antworten

Wir werden unsere Patienten fragen, ob sie in den letzten 24 Monaten bei einem Orthopäden, Unfallchirurgen, oder Chirurgen in kassenärztlicher Behandlung waren (das ist anscheinend das Kriterium, nicht nur praxisinterne Konsultationen in den letzten 2 Jahren)

Hallo. Ich glaube nicht, dass Ihre Einschätzung, dass bei Neupatienten auch die Vorstellung bei anderen Chirurgen außerhalb Ihrer BAG oder MVZ, gilt. Die Informationen der KBV lesen sich m.E. anders. Es kann doch auch keiner von uns verlangen, dass wir jeden Patienten fragen, ob er in den letzten 2 Jahren bei einem Chirurgen war. DSGVO lässt grüßen.

 

Beantwortet von (9.5k Punkte)
0 Punkte
Das ist die Lesart des BVOU. Ich schaue, dass ich an ein Dokument von denen dran komme.

Der KV ist es glaube ich wurscht, ob das ein Aufwand ist, oder nicht. Und wenn man ehrlich ist ist es lediglich ein weiteres Kreuz auf dem Aufnahmebogen, den jeder Patient sowieso ausfällt. So lösen wir das zumindest.
Auch ich verstehe es so, das "Neupatient" sich auf den Besuch in den eigenen 4 Wänden bezieht. Was ist eigentlich, wenn der Patient innerhalb der letzten 2 Jahre seine Krankenkasse gewechselt hat? Der müsste dann ja auch ein Neupatient sein?

 

Bei der KVBW heißt es: „Bei Patienten, die noch nie, oder seit mindestens zwei Jahren nicht mehr von einer Arztgruppe einer Praxis  behandelt wurden, werden ab dem 1. September 2019  alle Leistungen im jeweiligen Arztgruppenfall in voller Höhe vergütet.“

„... einer Praxis ...“ legt die KV Regensburg und der BVOU nicht als in IHRER bzw. in einer Praxis, sondern als „nicht in einer Klinik“ aus. Deswegen zählt das wie ich es oben geschrieben habe: 2 Jahre grundsätzlich nicht mehr bei einem Orthopäden,  Unfallchirurgen, oder Chirurgen gewesen (egal in welcher Praxis) = Neupatient.  Aber wieso oft werden wir wahrscheinlich die richtige Auslegung erst kennen lernen, wenn die KV mit einem Regress vor der Tür steht ....

Wenn Sie sich jetzt mit der Abrechnung zurück halten, haben Sie im nächsten Jahr zwar ein gleichgroßes Budget. Sie können es aber dann gar nicht mehr abrufen, weil Sie dann ja einen Teil ihrer Patienten als offene Sprechstunde / TSS-Fall etc extrabudgetär abrechnen. Die "Kürzung" ihres Budgets kommt dann mit einem Jahr Verzögerung. Oder habe ich hier etwas übersehen?
Beantwortet von (1.3k Punkte)
0 Punkte

Nach meinem Kenntnisstand, enstehen trotzdem Mehreinnahmen in der Praxis (wird mehr Geld in das System gebracht)

1.) Durch die neuen Zuschläge 03008/04008 für Haus/Kinderärzte

2.) Für Fachärzte bei TSS-Vermittlung durch die Zuschläge zum TSS-Fall.

(Diese beiden Ziffern hätten sie ja sonst nicht abrechnen können und diese werden nun etrabudgetär vergütet)

3.) Durch die Differenz aus '100% iger Bezahlung des Extrabudgetären Falles' wohingegen das Budget nur um den reduzierten Betrag des Falles reduziert wird. Das Regelleistungsvolumen wird ja nicht um den Extrabudgetären Fallwert verringert, sondern sie haben im RLV einfach einen Fall weniger (da dieser ja extrabudgetät vergütet wurde). Im Normalfall handelt es sich dabei dann um einen Fall, der Ihnen sonst nur mit Abschlag bezahlt worden wäre.

https://www.bayerischerfacharztverband.de/bayerischer-facharztverband/aktuelles/artikelansicht/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1081

 

Neupatient

Nach Auffassung der KBV (und damit auch von tomedo) gilt die Neupatientenregelung für die eigene Praxis. Eine Nachfrage beim Patienten ist daher unnötig.

(Wenn es wirklich um den Fachgruppenbesuch gehen würde, wäre auch die Regelungen, dass Praxisneugründingen die ersten beiden Jahre keine Neupatienten abrechnen dürfen nicht wirklich gerechtfertigt).

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfoSpezial_TSVG_Details.pdf

Beantwortet von (72.7k Punkte)
0 Punkte
Hallo Herr Berg

Zum «Neupatient» scheint der BVOU falsch zu liegen. Die KBV hat da eine andere Position, das ist richtig, die war uns nicht bekannt. Die KVBW hat das unsauber formuliert, die KBV ist da relativ konkret. Wir haben den BVOU nochmals um Stellungnahme gebeten ....

Kurzfristig liegen Sie mit den Mehreinnahmen richtig, da das RLV (das «gestrichen» bzw. nicht vergütet wird) ja nur 80 – 90% der erbrachten EBM-Leistungen entspricht, die extrabudgetären Mehreinnahmen aber 100%. Aber unserer Information nach ist die Kürzung des RLV DAUERHAFT, nicht nur jahresbezogen. Und da schießt sich die Sache ins Knie. Oder?

Viele Grüße!

Wenn Sie ihre TSVG-Fälle konstant halten, sollten sie auch im zweiten Jahr Mehreinnahmen verbuchen (im Vergleich zu ohne TSVG). Sie haben zwar ein geringeres RLV aber dafür werden ihnen die fehlenden Fälle alle extrabudgetär vergütet (besser hätte es ja mit höhrerem RLV auch nicht sein können).

Zumindest die KV-Berlin im Jahre 2012 scheint das RLV jahresweise zu aktualisieren.

Die Fallzahl wird je Arzt auf Basis des entsprechenden Vorjahresquartals ermittelt.

https://www.kvberlin.de/20praxis/30abrechnung_honorar/90honorarverteilung/rlv_aerzte/index.html#rlv_individuell

Ich denke das ist bei anderen KV nicht großartig anders, da es dafür bestimmt eine Gesetzesgrundlage gibt. Somit haben Sie nur in dem Fall, dass sie Ihre TSVG-Fälle im Folgejahr reduzieren ggf. Mindereinnahmen.

Die dauerhafte Bereinigung betrifft meiner Ansicht nach nur die MGV (morbiditätsbedingten Gesamtvergütung) - also der Topf aus dem sich die Bezahlung der nicht-extrabudgetären-Leistungen fachgruppen- und arztübergreifend speist.

Also wir lagen falsch betreffend Definition «Neupatient». Das gilt wirklich nur für die Patienten, die wirkllich neu sind in der Praxis bzw. in den letzten 2 Jahren nicht mehr in unserer (eigenen) Praxis waren.

Besuche in anderen fachgleichen Praxen werden nicht dazu gezählt. Macht es also doch einfacher für uns.
Hallo,

wir kochen das auch gerade runter, die tomedo Optionen (Neupatient / offene Sprechstunde,..) haben wir deaktiviert. Für das nächste Jahr (Stichwort Bereinigung) sind die Mehreinnahmen so bescheiden (5-10%) - also pro Patient 2 Euro, dass ich darauf verzichten kann und insbesondere auf die Reduktion des RLV. In 10 Monaten schauen wir mal, welche Regierung, welche Gesetze,.. dann gelten.
Offene Sprechstunden muss man anbieten und veröffentlichen (wie und wo wird je gerade gestritten - was ist öffentlich (Internet oder Flyer an der Eingangstür, Meldung bei der KV und Anrufbeantworter (ich lach mich tot) - vielleicht noch Rundfax..) und das kann man ja machen. Jeden Tag 1 Stunde oder immer zur vollen Stunden 10 Minuten,.. ist ja egal. Das können wir leisten, organisatorisch kein Problem, wir könnten auch den Nachweis bringen, dass diese Patienten ohne Termin rankamen. Vielleicht schaffe ich auch nur 1 Patienten pro Stunde, vielleicht war das schwierig, dann habe ich einen pro Tag, den kann ich immer nachweisen.
Ich habe aber noch nicht gelesen, dass man verpflichtet wäre, die Ziffern auch abzurechnen (deshalb machen wir das derzeit auch nicht) und dann schauen wir mal. Sollte das wirklich so sein?
Und die KV ist eh nicht in der Lage (technisch / personell, juristisch?), Neupatienten / vorangegangene Arztbesuche in selben KV Bezirk,... zusammenzubringen, sonst müsste man auch nichts kodieren (da die Daten von einem selbst oder anderen Ärzten vorliegen sollten).. (anderes Thema)

Hallo Herr Berg, hallo an alle Kollegen

Ich habe das hier in Regensburg noch mit eingigen Kollegen diskutiert, was Sie, Herr Berg, oben beschrieben haben. Es stimmt, das Sie sagen: wenn man ab 2021 das RLV dauerhaft reduziert bekommt weil man in 2019/20 sehr viele extrabudgetäre Neupatienten, TSS-Patienten und Notfallpatienten angeschaut hat kann man das ausgleichen, indem man auch ab 2021 immer sehr viele extrabudgetäre Neupatienten, TSS-Patienten und Notfallpatienten anschaut.

ABER: Der Kollege, der in 2019/20 sehr wenige extrabudgetäre Neupatienten, TSS-Patienten und Notfallpatienten anschaut und dem ab 2021 das RLV deutlich weniger reduziert wird profitiert ab 2021 dauerhaft umso mehr, wenn er dann Gas gibt und erst ab dann sehr viele extrabudgetäre Neupatienten, TSS-Patienten und Notfallpatienten anschaut, weil auf sein weniger reduziertes RLV dann diese extrabudgetäre Erstattungsbetrag on top drauf kommt.

Ich habe mal versucht, das sehr einfach exemplarisch bildlich darzustellen:

Arzt 2 verdient in 2019/20 mehr als Arzt 1, weil bei Arzt 2 sehr viele extrabudgetäre Neupatienten, TSS-Patienten und Notfallpatienten abgerechnet werden während sich Arzt 1 hier zurück hält und sein RLV um 10 – 20% gekürzt bekommt.

Dafür verdient Arzt 1 ab 2021 dauerhaft und für immer und ewig mehr als Arzt 2, wenn er ab 2021 dann Gas gibt und erst ab dann sehr viele extrabudgetäre Neupatienten, TSS-Patienten und Notfallpatienten anschaut, weil auf sein (aus 2019/20) weniger reduziertes RLV dann diese extrabudgetäre Leistungen on top drauf kommen. Und zwar auf ein dauerhaft höheres RLV bei Arzt 1, als bei Arzt 2.

Das ist – so weit ich das verstanden habe ... – die Argumentation der KV Bayern, sich aktuell mit der Abrechnung von sehr vielen extrabudgetären Neupatienten, TSS-Patienten und Notfallpatienten zurück zu halten und erst ab 2021 hier Gas zu geben.

Liege ich falsch? Kommentare?

DANKE für die schöne Zusammenfassung  Kollege Durst !

 

Wir im Taunus werden ebenfalls keine "Notfallziffern" abrechnen. Wie schon mehrfach geschrieben, ist mir ebenfalls schleierhaft wie das am Ende kontrolliert wird. Offene Sprechstunden haben wir gezwungender Maßen auf der Homepage ausgewiesen. Kaum online und schon rufen Patienten an und wollen dort einen Termin eingetragen bekommen ?!

Man sieht wie gut die Politik uns und auch die Pateineten informiert hat !

Was ich nicht verstehe ist : Wo soll das extrabudgetäre Geld herkommen ? Im ersten Jahr ist es ja nur umfinanziert. Ab 2021 wenn die meisten Kollegen, dann erst anfangen diesen imaginären Topt zu leeren, wer  fühlt Ihn dann bitte schön wieder auf ? Wahrscheinlich ist Herr Spahn dann Verteidigungsminister oder gar Bundeskanzler und dieser ganze Zirkus wird wieder eingestampft ( siehe auch Terminvergabestellen der Krankenkasse ! ebenfalls eine Ausgeburt der Dummheit ) oder wahrscheinlicher, es gibt andere brilliante Idee.

Fakt ist: es wird nicht mehr Geld geben ! Unsere Arbeit soll weiterhin unattraktiv bleiben, um damit dauerhaft Kosten im ambulanten System zu reduzieren !

Es bleibt abzuwarten und nicht jeden Mist sofort und direkt über die Norm zu erfüllen !

Gruß aus dem Taunus
Nach meiner Interpretation wird sich ihr Regelleistungsvolumen im zweiten Fall dann im Jahr 2022 verringern, da sie im entsprechenden Quartal der Vorjahres 2021 sehr vielel extrabudgetäre Fälle erzeugt hatten.
Hallo Herr Berg,

 

nach heutiger Lesart doch nicht, da die Reduktion des RLV nur für das nächste Jahr gilt. Ab 2021 soll es ( Stand heute und Info heute ) dann keine reduktion des RLV mehr geben. Das ist es ja was mich stutzig macht ! In 2020 reine Umfinanzierung und ab 2021 sollen die Schleusen offen sein ?? Woher soll das extrabudgetäre Geld dann denn kommen ??

Auf welche Quelle beziehen sie sich da? Ich beziehe mich auf die Praxisinformationen der KBV:

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfoSpezial_TSVG_Details.pdf

Die extrabudgetäre Vergütung der Behandlung (nicht der Zuschläge) geht allerdings mit einer Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einher. Dazu wird die MGV ein Jahr lang um die Leistungen reduziert, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der jeweiligen TSVG-Konstellation abgerechnet werden (unter Berücksichtigung der Auszahlungsquote). Für die TSS-Terminfälle beispielsweise erfolgt die Bereinigung im Zeitraum 11. Mai 2019 bis 10. Mai 2020.

Bei der Bereinigung wird das Honorar, das die Ärzte ursprünglich für die Behandlung der Patienten erhalten hätten, aus der gedeckelten MGV herausgenommen und durch die Krankenkassen auf 100 Prozent aufgestockt, denn jede TSVG-Leistung wird voll bezahlt. Steigt nach Abschluss der Bereinigung dann beispielsweise die Zahl der TSS-Patienten, müssen die Krankenkassen nicht mehr nur die Differenz, sondern jeden zusätzlichen Fall auch komplett zusätzlich bezahlen. Es erfolgt dann keine erneute Bereinigung.

Die Bereinigung hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Regelleistungsvolumens oder des Praxisbudgets einer Arztpraxis. Für Patienten in TSVG-Konstellationen gibt es kein Budget, da diese dem nicht unterliegen und stattdessen extrabudgetär vergütet werden. 

Die einmalige Bereinigung die Sie erwähnen bezieht sich danach NUR auf das MGV. Ihr RLV ist dadurch nur indirekt betroffen, da bei der Verringerung des MGV natürlich auch für alle Praxen das RLV reduziert wird (es ist ja weniger Geld im Gesamttopf). Wenn aber alle anderen Praxen felissig extrabudgetäre Leiastungen abrechnen (und das MGV daraufhin 2020 drastisch reduziert wird) wird ihr RLV dadurch trotzdem (mit-)reduziert.

Die praxisspezifische Bereining des RLV (welche meiner Meinung nach JEDES Quartal stattfindet) bezieht sich auf die Nicht-extrabudgetären Fälle des Vorjahresquartals und wird durch ein übermässiges Abrechnen von extrabudgetären Fällen in der Praxis reduziert.

Bereinigung mitmachen oder nicht?

 

Ich habe inzwischen meine Meinung geändert.

 

Zuerst dachte ich, ich nutze es aus, dass meine Leistungen (zumindest ein Teil davon) endlich unbudgetiert jetzt bezahlt werden. Immerhin machen die die TSVG-Fälle bei mir 60 % aller GKV-Patienten aus (relativ konstant in den letzten Jahren durch die Neupatienten in einer chirurgischen Praxis). In den letzten Jahren wurden mir durchschnittlich circa 15 % meiner angeforderten MGV-Leistungen nur „abgestaffelt“ (also gar nicht) bezahlt.

 

Argument „Bereinigung mitmachen“:

Bei einer Auszahlungsquote für Chirurgen in Berlin von durchschnittlich 88 % würden also 60 % meines Budgets nicht mehr mit 88 % sondern mit 100 % bezahlt. Gleichzeitig würde aber mein Budget um 60 % gekürzt. Die verbleibenden 40 % des Budgets würden unverändert mit 88 % bezahlt. Rein rechnerisch würden damit 6 % (das entspricht 15 % nichtbezahlter MGV-Leistungen bezogen auf 40 % Budget) meiner angeforderten Leistungen innerhalb des MGV nicht gezahlt. Klingt doch besser als 15 % nicht bezahlt, oder? In allen kommenden Jahren habe ich dann nur noch 40 % meines ursprünglichen MGV-Budgets und damit dauerhaft nur noch circa 6 % nichtbezahlte MGV-Leistungen.

 

Argument „Bereinigung nicht mitmachen“:

Die Jahresschwankungen mal nicht berücksichtigt, würde ich ein ganzes Jahr lang auf circa 7 % Mehreinnahmen (das entspricht 15 % extrabudgetär bezahlter MGV-Leistungen bezogen auf 60 % Budget) verzichten. Mein Budget bleibt aber gleich groß = 100 %. Ab Ende 2020, wenn ich dann alle TSVG-Fälle abrechne, werde ich mit den 40 % Nicht-TSVG-Fällen mein Budget nie mehr komplett abrufen können. Und damit werden dann auch die Nicht-TSVG-Fälle immer zu 100 % bezahlt. In allen kommenden Jahren, bis die Politik wieder etwas anderes beschließt. Den Verlust durch die entgangenen Mehreinnahmen habe ich nach circa zwei Jahren wieder eingeholt.

 

Ich halte also die Füsse still und hoffe, dass in der Zwischenzeit nicht allzu viel wieder geändert wird.

 

Viele Grüße aus Berlin
Wir deklarieren nur die Neupatienten, bzw. das macht tomedo ja seit dem neuen Update für uns automatisch und Ende.

Für alles andere warten wir erstmal der Dinge die da kommen!
Beantwortet von (1.2k Punkte)
0 Punkte
Sehr geehrte Dres.,

ich habe mir Ihre Kommentare angesehen wie auch das Gesetz.

Mittelfristig erhalten Sie weder bei den zugewiesenen Notfällen wie auch den "Neupatienten" kein höheres Honorar, da Ihnen in beiden Fällen das für dieses Jahr durch außerbudgetäre Zuwendungen erhöhte Honorar im nächsten Jahr wieder abgezogen wird. Die KVWL weist ihre Mitglieder sgar ausdrücklich daraufhin, dass es eine Honorarerhöhung erst gibt, wenn es keine Honorarbereingung mehr gibt und das ist dann ab 2021 der Fall. Die aktuellen Maßnahmen sind nur eine Art "Anschubfinanzierung", die dann im folgenden Jahr mit einer "vorzeitigen Kreditkündigung" zurückgeholt wird. Insbesondere das Thema Neupatient zielt darauf ab, in fachgruppenübergreifenden BAGs ein gegenseitiges Zuweisen zu sanktionieren. Kontrollierbar ist die Deklarartion als Neupatient zwar überhaupt nicht, der Patient muss dazu auch keine Angaben machen, andernfalls würden solche Angaben - in gespeicherter Form - die Qualität einer Gesundheits-Schufa bekommen. Wie? Sie gehen mehrmals im Quartal zum Arzt? Da geht Ihr Scoringwert aber in den Keller....

Wie bereits von Tomedo-Support beschrieben, unter Einstellungen, Praxis/ Schein, unter TSVG den Neupatientnen deaktivieren. Für Neu- und Ausgründungen findet die Regel auch keine Anwendung.

Fazit: Wenn der Spahn kräht auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder es bleibt wie es ist.

Die vorgenannten finanziellen Regelungen sind entsprechend auch auf die Notfallsprechstunde anzuwenden. Hier aber mit einer weiteren Honorabremse, da auch extrabudgetär auf 17,5 % der Fälle des laufenden Jahres begrenzt. Das einzig relevante der Regelung ist, dass die Notfallsprechstunde ausgewiesen werden soll, Praxisschild, AB, Homepage. Eine konkrete Vorschrift gibt es nicht. Mein Rat, basteln Sie sich einen Flyer, für den Fall das jemand fragt. Und der Flyer liegt griffbereit in der hintersten Schublade.

Herzliche Grüße aus Lippstadt, Jörg Frotscher (Arztgatte und Rechtsanwalt)
17,852 Beiträge
26,024 Antworten
46,534 Kommentare
23,587 Nutzer