Mein Steuerberater hat so eine Art Brandbrief zum Thema GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) geschrieben, da diese - ich zitiere sinngemäß - so heiß gegessen wie gekocht zu werden scheinen.
Nachdem ich mich einige Stunden da durchgewurschtelt habe fasse ich mal meine Erkenntnisse zusammen:
1. alle Belege (und nicht nur selbst verfasste Rechnungen) müssen bei unbaren Vorgängen innerhalb von 10 Tagen, bei baren Vorgängen täglich fortlaufend und lückenlos nummeriert werden (ich habe das mit Hazel für primär digitale und gescannedte Rechnungen automatisiert (Danke für den Tip aus dem Forum).
2. Belege und Rechnungen müssen so archiviert werden, dass eine Änderung/Versionierung im Nachhinein nachvollziebar ist. Die Rechnungslegung in Tomedo reicht m.E. hier nicht aus, da eine Rechnung auch nach dem Drucken editiert werden kann. In den Rechnungsdetails findet sich dann unter Drucken nur die aktuelle Version (sollte man die Versionierung "unter der Haube" nachvollziehen können wäre es schön, wenn das sichtbar gemacht werden würde).
3. Word-Dateien von Rechnungen scheinen für die Archivierng nicht gerne gesehen zu werden. Besser wäre eine pdf-Kopie. Ich habe das so realisiert, dass ich fortan von jeder Rechnung eine pdf-Datei in meiner DSGVO-konformen, zertifitzierten Cloud (Tresorit) speichere, in der eine Versionierung eingebaut ist. Hier z.b. die Historie meines Controlling-Files:
Das Abheften einer Papierkopie reicht bemerkenswerterweise explizit im Falle von Tomedo nicht aus. Gleiches gilt für digitale Rechnungen - die müssen auch wie unter 1 + 2 bechrieben digital archiviert werden.
4. Unklar ist mit bislang, ob derart archivierte Papier-Belege aufbewahrt werden müssen. Dazu schreibt GoBD:
"Nach dem Einscannen dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind (!?! Anm. des Autors). Der Steuerpflichtige muss entscheiden, ob Dokumente, deren Beweiskraft bei der Aufbewahrung in elektronischer Form nicht erhalten bleibt, zusätzlich in der Originalform aufbewahrt werden sollen."
Ich könnte mit hier vorstellen, dass das Original aufbewahrt werden muss, wenn die digitale Archivierung des Scans nicht in o.g. Weise erfolgt, sondern z.B. nur als einfache Datei in einem Ordner auf der Festplatte liegt. Wenn jemand Genaueres bzw. Definitives weiß...
Eine Bitte an Tomedo: Könnte nicht die Rechnungslegung für "sonstige Rechnungen", z.B. an das Landesamt für Soziale Dienste, dass Arbeitsamt, die Rentenversicherung etc. erweitert werden? Dann könnte man sich von einem zweiten Rechungsnummernblock verabschieden. Oder geht das schon?
Grüße, JA Wessig